Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 77/2019 vom 17.12.2018

Verpackungsgesetz 2019 und neue Systembetreiber

Am 01.01.2019 wird das Verpackungsgesetz (VerpackG) die Verpackungs-verordnung (VerpackV) ablösen. Das Verpackungsgesetz regelt die Erfassung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einweg-Verpackungen über ein privatwirtschaftliches System (Stichwort: gelbe Tonne, gelber Sack), welches zurzeit von 9 privaten Systembetreibern betrieben wird (vgl. StGB NRW-Mitteilung Nr. 639/2018).

Dieses privatwirtschaftliche System ist kein Bestandteil der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde (vgl. die Muster-Abfallsatzung des StGB NRW – Stand: 26.10.2018). Das VerpackG führt dieses privatwirtschaftliche System fort, welches seit dem Jahr 1991 auf der Grundlage der Verpackungs-Verordnung besteht. Das Verpackungsgesetz war bereits 1 ½ Jahre vor seinem Inkrafttreten im Juli 2017 im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben worden (BGBl. I 2017, S. 2234 ff.). Gleichwohl sind die Unklarheiten vor dem Inkrafttreten des VerpackG am 01.01.2019 größer denn je.

Weitere Systembetreiber

In der StGB NRW-Mitteilung Nr. 639/2018 vom 13.11.2018 wurde darüber berichtet, dass Mitgliedsstädte und –gemeinden den StGB NRW darüber informiert haben, dass die PreZero Dual GmbH (Stiftsbergstraße 1, 74172 Neckarsulm) Städte und Gemeinden in NRW angeschrieben hat und sich gemäß § 6 Abs. 4 Satz 10 VerpackV der geltenden Abstimmung mit den derzeitig neun Systembetreibern des Dualen Systems nach der Verpackungsverordnung mit einer Unterwerfungs- und Verpflichtungserklärung unterwerfen möchte.

Zwischenzeitlich ist dem StGB NRW ein Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des Landes Baden-Württemberg vom 03.12.2018 an die Systembetreiber zur Kenntnis gelangt. In diesem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass die Übergangs-Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 1 VerpackG nach der mittlerweile auch vom Bundesumweltministerium vertretenen Ansicht, nur für solche Abstimmungsvereinbarungen gilt, die am 01.01.2019 noch in Kraft sind. Für Abstimmungsvereinbarungen, die am 31.12.2018 oder früher geendet haben, gibt es hingegen keine Fortgeltung.

Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des Landes Baden-Württemberg weist in seinem Schreiben vom 03.12.2018 weiterhin darauf hin, dass Systembetreiber den Widerruf ihrer Genehmigung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 VerpackG riskieren, wenn nicht neue Abstimmungsvereinbarungen abgeschlossen werden, denn § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VerpackG verlange als Genehmigungsvoraussetzung, dass mit allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Abstimmungsvereinbarungen abgeschlossen werden und gehe damit von einer Abdeckung von 100% aus. 

Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung ist fraglich geworden, ob ein künftiger Systembetreiber auf der Grundlage der noch bis zum 31.12 2018 geltenden Verpackungsverordnung eine Unterwerfungs- und Verpflichtungserklärung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 10 Verpackungsverordnung jedenfalls in den Fällen abgeben kann, in denen es keine gültige Abstimmungsvereinbarung mit den bereits tätigen 9 Systembetreibern mehr gibt oder eine solche Abstimmungsvereinbarung zum 31.12.2018 ausläuft. Die Kernfrage ist also, ob in diesen Fällen eine solche Verpflichtungs- und Unterwerfungserklärung gewissermaßen ins Leere läuft.

In Anbetracht dessen kann nur empfohlen werden, dass diejenigen Städte und Gemeinden, bei denen ab dem 01.01.2019 keine fortgeltende Abstimmungsvereinbarung mehr existiert, dass in Nordrhein-Westfalen zuständige Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Verbraucherschutz (LANUV NRW) darüber schriftlich in Kenntnis setzen. Ebenso sollte einem künftigen Systembetreiber schriftlich mitgeteilt werden, dass die Unterwerfungs- und Verpflichtungserklärung zwar zur Kenntnis genommen werden kann bzw. konnte, aber wegen einer nicht mehr bestehenden oder ab dem 01.01.2019 nicht mehr fortgeltenden Abstimmungsvereinbarung das LANUV NRW entsprechend in Kenntnis gesetzt worden ist.

Nebenentgelte

Gemäß § 22 Abs. 9 Satz 1 VerpackG sind die Systembetreiber verpflichtet, sich entsprechend ihres Marktanteiles an den Kosten zu beteiligen, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch die Abfallberatung für das private System sowie durch die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung und Sauberhaltung von Flächen für Sammelgroßbehälter (z. B. für Altglascontainer) entstehen. Bei der Berechnung der Kosten sind gemäß § 22 Abs. 9 Satz 2 VerpackG die in § 9 Bundesgebührengesetz festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätze anzuwenden.

Gleichwohl ist es alternativ auch denkbar, dass – wie in der Vergangenheit - Vereinbarungen über die Zahlung von pauschalen Nebenentgelten geschlossen werden. Solche Vereinbarungen müssen aber keine komplette Systembeschreibung beinhalten, weil diese dann als mögliche Abstimmungsvereinbarung im Sinne des § 22 Abs. 1 VerpackG gedeutet werden könnten. Eine Nebenentgelt-Vereinbarung muss lediglich die Leistung, die Vergütung, die Zahlungsmodalitäten und die Laufzeit beinhalten.

Eine detaillierte Beschreibung des Erfassungssystems für gebrauchte Einwegverpackungen (Leistungsbeschreibung) ist hingegen der Gegenstand einer Abstimmungs-vereinbarung gemäß § 22 Abs. 1 VerpackG. Es empfiehlt sich, in Vereinbarungen über pauschale Nebenentgelte ebenso klarstellend festzuhalten, dass eine Gemeinde nach dem 01.01.2019 auch auf der Grundlage des § 22 Abs. 9 VerpackG die Kalkulation der Nebenentgelte vornehmen kann.

Gemeinsame Altpapiererfassung und -verwertung

Unklar ist zurzeit auch, welche (Kostenbeteiligungs-)Quoten künftig bei der gemeinsamen Erfassung von Altpapier und Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/ Karton (sog. PPK-Fraktion) über das kommunale Altpapiererfassungssystem (z. B. blaue Altpapiertonne) gelten werden. Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 VerpackG kann der öffentliche-rechtliche Entsorgungsträger (in NRW grundsätzlich: Stadt, Gemeinde für die Erfassung/Einsammlung – Kreis für die Verwertung) im Rahmen der Abstimmung gemäß § 22 Abs. 1 VerpackG von den Systembetreibern für die Mitbenutzung seiner Sammelstruktur ein angemessenes Entgelt verlangen.

Die Kostenbeteiligungs-Quote kann nach Vorgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entweder als Masseanteil oder als Volumenanteil berechnet werden. Nach dem Kenntnisstand des StGB NRW ist der Versuch einer Einigung im Dezember 2018 über eine künftige Quote bislang erfolglos geblieben. Ein erstes Gutachten zu den prozentualen Anteilen von Druckerzeugnissen (Zeitungen, Zeitschriften, Schreibpapier) und Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton in der kommunalen Altpapiererfassung und –verwertung wird demnächst erwartet.

Az.: 25.0.8 qu

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