Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 741/2002 vom 05.12.2002

Verordnung über die Qualität von Schwimm- und Badebeckenwasser

Derzeit gibt es keine bundeseinheitliche Regelung bezüglich der Qualität und der Überwachung von Schwimm- und Badebeckenwasser. In der Praxis wird häufig auf die DIN 1643 für die Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser zurückgegriffen, deren Kriterien weitgehend angewandt werden. Allerdings besitzt diese Regelung keine Gesetzeskraft. Das Bundesministerium für Gesundheit plant seit längerem eine bundeseinheitliche Regelung zur Wasserqualität in privaten und öffentlichen Bädern. Grundlage hierfür ist § 38 Abs. 2 i.V.m. § 37 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes.

Das Bundesministerium für Gesundheit hatte bereits am 4. August 2000 den Entwurf einer Verordnung über die Qualität von Schwimm- und Badebeckenwasser erstellt. Die Geschäftsstelle hatte die Notwendigkeit einer Regelung ausdrücklich abgelehnt. Zudem ist der Vollzugsaufwand als wesentlich zu umfangreich eingeschätzt worden, weil die Qualitäts- und Überwachungsstandards angehoben werden sollten. Hilfsweise hatten wir auch eine Übergangsfrist von mindestens 8 Jahren gefordert. Zudem ist die beabsichtigte Regelung über Kleinbadeteiche kritisiert worden, die sehr einschränkend war.

Nach Abgabe dieser Stellungnahme erfolgte von seiten des Bundes längere Zeit keine Reaktion, so daß schon vermutet worden ist, daß der Bund dieses Vorhaben nicht weiterverfolgt. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat der Geschäftsstelle allerdings den Zweiten Entwurf einer Verordnung über die Qualität von Schwimm- und Badebeckenwasser zugeleitet. Der Zweiten Referentenentwurf orientiert sich vielfach an dem Ersten Entwurf, er enthält aber keine Regelung mehr über die Kleinbadeteiche. Von dieser umstrittenen Regelung ist das Ministerium im Zweiten Entwurf abgerückt. Zwar ist das Bundesgesundheitsministerium nach wie vor der Auffassung, daß eine Regelung über deren Wasserqualität getroffen werden müsse. Jedoch erlaube der wissenschaftliche Erkenntnisstand derzeit keine konkreten Anforderungen an die Wasserqualität. Sobald es allerdings gesicherte Erkenntnisse gebe, stünde einer Regelung jedoch nichts mehr im Wege.

Die Geschäftsstelle hatte in einer Stellungnahme gegenüber dem Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen nochmals darauf hingewiesen, daß die Kriterien für die Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser bereits in der DIN Norm 19643 festgelegt sind. Da diese Kriterien in der Praxis weitgehend anerkannt und auch größtenteils umgesetzt werden, haben wir erhebliche Bedenken geäußert, ob eine Verordnung über die Qualität von Schwimm- und Badebeckenwasser überhaupt notwendig ist.

Zudem haben wir die beabsichtigten Untersuchungsregelungen und Überwachungsregelungen nach §§ 9 und 13 des Entwurfes kritisiert. Die dort festgelegten Untersuchungsintervalle sind deutlich zu kurz und haben einen nicht unerheblichen Aufwand zur Folge, der auch höhere Kosten verursachen dürfte. Auch haben wir darauf hingewiesen, daß die Begründung des Referentenentwurfes hinsichtlich des Vollzugsaufwandes völlig unzureichend ist. Besonders problematisch ist, daß der Zweite Referentenentwurf keine Übergangsfrist von fünf Jahren mehr vorsieht. Vielmehr ist auf eine Übergangsfrist gänzlich verzichtet worden. Die Geschäftsstelle hat daher darauf hingewiesen, daß eine Übergangsfrist mindestens 8 Jahre betragen müßte. Eine im wesentlichen gleichlautende Stellungnahme hat auch die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit abgegeben.

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund in Berlin hat mit Schreiben vom 21. Oktober 2002 mitgeteilt, daß die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände die Verordnung erneut grundsätzlich abgelehnt habe. Hingewiesen hat der Deutsche Städte- und Gemeindebund darauf, daß die Verordnung mittlerweile dem Bundesrat zur Zustimmung gem. Art. 80 Abs. 2 GG übersandt worden ist.

Die Geschäftsstelle wird über die aktuelle Entwicklung berichten.

Az.: IV/2-382-13/8

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search