Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 632/1997 vom 20.12.1997

Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

Der Agrarausschuß und der Ausschuß für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit des Bundesrates haben dem Bundesrat empfohlen, in seiner 719. Sitzung am 28. November 1997 der Verordnung mit einigen Veränderungswünschen zuzustimmen. Diese Veränderungen beziehen sich auf folgende Punkte:

1. Für den Fall der Auflösung des Fonds soll festgelegt werden, daß die Fondsmittel "im Verhältnis der geleisteten Beiträge an die Beitragspflichtigen erstattet" werden.

2. Die starke Position des Bundes im Beirat soll durch eine Veränderung der Mitgliederstruktur und durch den Verzicht auf eine in der Verordnung geregelte Vorsitzendenposition des Bundes vermindert werden.

3. Es soll deutlicher formuliert werden, daß auch Klärschlämme, die für die Herstellung von Sekundärrohstoffdünger im Sinne der Düngemittelverordnung abgegeben werden, von der Beitragspflicht erfaßt werden.

4. Das Verwaltungsverfahren wird an einigen Punkten mit dem Ziel eines geringeren Aufwandes verändert.

Außerdem hat der Agrarausschuß dem Bundesrat die Annahme folgender Entschließung empfohlen:

"a) Die Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung umfaßt nicht die Verwertung biologisch abbaubarer Abfälle. Im Interesse einer besseren Akzeptanz der landbaulichen Verwertung biologisch abbaubarer Abfälle sollte auch für die Aufbringung derartiger Stoffe ein Haftungsfonds eingerichtet werden.

b) Die Bundesregierung wird unverzüglich aufgefordert, hierzu geeignete Schritte für eine Ermächtigungsgrundlage einzuleiten und anschließend eine entsprechende Verordnung vorzulegen.

c) Weiterhin wird die Bundesregierung gebeten, einen Vorschlag zu unterbreiten, wie in Zukunft auch Risiken und Schäden, die durch die landbauliche Verwertung von Sekundärrohstoffdüngern entstehen, in einem angemessenen Umfang abgesichert werden können."

Hinweise darauf, daß der Bundesrat dem Verordnungsentwurf unter Hinweis auf den bereits bestehenden freiwilligen Klärschlammfonds nicht zustimmen wird, lassen sich weder der Ausschußempfehlung noch sonstigen Informationen entnehmen.

Az.: IV/1 24-091-5 de/sb

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