Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 133/2021 vom 29.03.2021

Verlängerung der beamtenrechtlichen Erprobungszeit in Zeiten der Pandemie

An die Geschäftsstelle wurden vereinzelte Fälle herangetragen, in denen aufgrund der Pandemie eine abschließende Beurteilung während der Erprobungszeit nicht möglich ist. Da § 7 Abs. 4 der Laufbahnverordnung (LVO) aber keine Verlängerungsmöglichkeit der Erprobungszeit vorsieht und zum anderen die Situation nicht zulasten der Beamtinnen und Beamten gehen darf, ist aus Sicht der Geschäftsstelle folgendes zu bedenken: Die Laufbahnverordnung trifft für solche Fälle keine ausdrückliche Regelung. § 7 Abs. 4 LVO sieht vor, dass die probeweise Übertragung des Dienstpostens rückgängig zu machen ist, wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann. Diese Regelung muss jedoch unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 4 Satz 5 LVO ausgelegt werden. Hier heißt es, dass Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Freistellungszeiten innerhalb einer Teilzeitbeschäftigung und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten, bei Erprobungen in der Laufbahngruppe 1 von mehr als einen Monat, nicht als Erprobungszeit gelten. Hieraus folgt, dass bei der Eignungsfeststellung differenziert werden muss, ob die Eignung nicht festgesellt werden kann, weil die entsprechende Leistung nicht erbracht worden ist, oder weil die Beamtin bzw. der Beamte sich tatsächlich nicht erproben und dementsprechend auch keine Leistung bewertet werden konnte. Die Corona-Pandemie hat den Arbeitsalltag in sehr kurzer Zeit verändert und die meisten Bereiche unvorbereitet getroffen. Allerdings begleitet uns die Pandemie bereits seit einem Jahr und sie wird auch noch längere Zeit andauern. Die Anforderungen an die Erprobung und die Eignungsfeststellung müssen sich dem neuen Arbeitsalltag anpassen. Eine Eignungsfeststellung ist auch zu Zeiten der Pandemie grundsätzlich möglich. Es mag aber Einzelfälle geben, bei denen Pandemiebedingt die eigentlich erforderlichen Leistungen nicht erbracht werden können bzw. dürfen und dementsprechend eine Eignung oder Nichteignung nicht festgestellt werden kann. Um dem in § 7 Abs. 4 LVO immanenten Leistungsprinzip des Artikel 33 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen, kann für diese Einzelfälle der Rechtsgedanke des § 7 Abs. 4 Satz 5 LVO herangezogen werden, wonach Zeiten, in denen die Beamtin bzw. der Beamte sich tatsächlich nicht erproben kann, nicht als Erprobungszeiten gelten. Das ermöglicht es aus Sicht der Geschäftsstelle in solchen Ausnahmefällen sachgerechte Lösungen vor Ort zu finden.

Az.: 14.0.13-001-001

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search