Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 629/1997 vom 20.12.1997

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen die Deutsche Telekom

In der Vergangenheit wurden Fragen an die Geschäftsstelle gerichtet, bei der es um die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach § 2 Abs. 3 S. 2 TWG ging. In diesem Zusammenhang wurde wiederholt die Frage relevant, zu welchem Zeitpunkt dieser Anspruch entsteht, da hiervon der Lauf der kurzen Verjährungsfrist von 2 Jahren nach § 13 TWG abhängig ist. Mit Urteil vom 19. September 1996 - Az.: 20 A 5470/95 - hat das OVG Münster entschieden, daß für die Entstehung der Ansprüche aus § 2 Abs. 3 TWG die Kenntnis des Berechtigten von den anspruchsbegründenden Tatsachen grundsätzlich nicht erforderlich ist. Unkenntnis hindere deshalb weder die Anspruchsentstehung noch den Lauf der Verjährungsfrist. Die Leitsätze dieses Urteils lauten wie folgt:

1. Absackungen werden als Mangel des Gewerks von der Verjährung des Instandsetzungsanspruches mitumfaßt.

2. Für die Verjährung des Instandsetzungsanspruchs gilt § 13 Abs. 2 TWG entsprechend.

3. Für die Entstehung der Ansprüche aus § 2 Abs. 3 TWG ist - wie allgemein - die Kenntnis des Berechtigten von den anspruchsbegründenden Tatsachen grundsätzlich nicht erforderlich. Die Vorschrift des § 852 Abs. 1 BGB, wonach die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens von dem Zeitpunkt an zu berechnen ist, "in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt", ist auf Ansprüche aus § 2 Abs. 3 TWG weder direkt noch entsprechend anwendbar. § 13 Abs. 1 TWG geht § 852 BGB als - voraussetzungsmäßig in jeder Hinsicht abweichende - Sonderbestimmung vor.

4. Verschlechterungen des Gehwegs können nicht als Schäden begriffen werden, wenn sie auf eine Instandsetzung zurückgehen die den Erfordernissen des § 2 Abs. 3 Satz 1 TWG genügt hat. Von der Schadensersatzregelung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 TWG werden nur solche Nachteile erfaßt, deren Beseitigung nicht unter dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßer Instandsetzung verlangt werden kann.

Bei Interesse kann das Urteil bei der Geschäftsstelle in vollem Wortlaut angefordert werden.

Az.: III/2 760-18

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