Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 731/2002 vom 05.12.2002

Vergnügungssteuer auf Gewaltspiel-Automaten

Im Zuge der anstehenden Aufhebung des Vergnügungssteuergesetzes zum 01.01.2003 und der damit den Gemeinden zukommenden Ermächtigung der Vernügungssteuererhebung durch Satzung sind vermehrt Anfragen an die Geschäftsstelle gerichtet worden, inwieweit eine erhöhte Steuer auf sogenannte "Gewaltspielautomaten" erhoben werden kann (siehe § 8 Abs. 2 Ziff. 3 Mustersatzung) und wie diese Automaten von anderen Automaten abzugrenzen sind.

Zur Beurteilung dieser Problematik kann auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 2001 (1 BvR 624/00, NVwZ 2001, 1264 f.) verwiesen werden. Darin führt das Gericht zunächst aus, daß ein höherer Steuersatz für "Gewaltspielautomaten" zulässig ist. Dieser sei in dem beurteilten Fall nicht erdrosselnd gewesen und habe somit kein faktisches Verbot dieser Automaten geschaffen. Dem Vergnügungssteuerrecht komme neben dem Charakter der Aufwandsteuer auch ein Lenkungszweck zu. Das Lenkungsziel der erhöhten Besteuerung von "Gewaltspielautomaten" bestehe darin, die Aufstellung dieser gewalt- und kriegsverherrlichenden Automaten einzudämmen. Daran bestehe angesichts des Gefahrenpotenzials von "Gewaltspielautomaten" ein gewichtiges Interesse der Allgemeinheit. Diese Automaten werden für eine zunehmende Brutalisierung der Gesellschaft mitverantwortlich gemacht.

Ob ein Spielautomat unter den Begriff "Gewaltspielautomat" zu fassen ist, wird vom Bundesverfassungsgericht nicht konkret gezeigt, jedoch skizziert: In den §§ 131 Abs. 1, 11 Abs. 3 StGB sowie § 118 Abs. 1 OWiG wird das Verbot der Darstellung bestimmter Gewalttätigkeiten und deren Verbreitung durch bestimmte Medien verboten. Durch § 6 i.V.m. §§ 1 Abs. 3, 21 GjS, § 8 JÖSchG wird der Zugang zu bestimmten Aufstellorten der fraglichen Spielautomaten beschränkt und durch die §§ 33c ff. GewO werden die Gewerbetreibenden Regelungen bei der Ausübung ihres Gewerbes unterworfen.

Eine Einordnung der Spielautomaten in die Gruppe der "Gewaltspielautomaten" erfolgt somit in dem Bereich zwischen verbotener Aufstellung nach § 131 Abs. 1 und § 118 Abs. 1 OWiG als oberer und dem beschränkten Zugang Jugendlicher zu diesen Geräten als unterer Grenze. Nach § 8 Abs. 5 JÖSchG sind Unterhaltungsspielgeräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, Kindern und Jugendlichen nicht öffentlich zugänglich zu machen.

Die Erhebung einer höheren Steuer auf "Gewaltspielautomaten" soll ergänzend in bezug auf die Jugendschutzvorschriften wirken und mit ihrer Lenkungswirkung eine Verbreitung dieser Automaten auch außerhalb der durch den Schutz der Jugendschutzgesetze Einbezogenen eindämmen.

Az.: IV/1 933-00

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