Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 110/2017 vom 02.12.2016

Vergabeerlass zur Flüchtlingsunterbringung nur bis Ende 2016

Der Runderlass der NRW-Landesregierung zur Beschaffung von Leistungen im Rahmen der Flüchtlingsunterbringung läuft zum Jahresende 2016 aus. Die Landesregierung hatte sich zuletzt in ihrem Runderlass vom 12.02.2016 (MBl. NRW 2016 S. 146) zu vergaberechtlichen Erleichterungen geäußert und diesen Erlass bis zum 31.12.2016 befristet. Damit war weitgehend der Runderlass vom 06.08.2015 beibehalten worden.

Nach Auskunft der Landesregierung soll der Erlass nun auslaufen. Grund dafür ist, dass die Zahl der dringlichen, unvorhersehbaren Beschaffungsbedarfe im Vergleich zur Situation vor einem Jahr merklich zurückgegangen und damit die Situation für die öffentlichen Auftraggeber wieder planbarer geworden ist. Dieser Eindruck wurde uns von den allermeisten Kommunen bestätigt. Vor diesem Hintergrund wird der Städte- und Gemeindebund NRW keine erneute Verlängerung fordern. Eventuelle Veränderungen bei der Zuwanderungssituation, die eine andere Bewertung erfordern würden, bleiben aber abzuwarten. 

Nach Wegfall des Erlasses richten sich die im Einzelfall möglichen Flexibilisierungen im Oberschwellenbereich ab dem 01.01.2017 wieder allein nach der Vergabeverordnung (VgV). So können in Fällen äußerster Dringlichkeit, die vom Auftraggeber nicht vorhersehbar waren und die ihm auch nicht zugerechnet werden können, gem. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.

Im Übrigen besteht durch den neuen § 15 Abs. 3 VgV die Möglichkeit, die Angebotsfrist für das offene Verfahren in Fällen hinreichend begründeter Dringlichkeit auf bis zu 15 Tage zu verkürzen. Die Anforderungen sind insoweit etwas weniger streng als beim Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb. Im Unterschwellenbereich bestehen für den Auftraggeber ohnehin keine starren Fristvorgaben (§ 10 Abs. 1 VOL/A).

Az.: 21.1.3.4

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