Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 513/2020 vom 03.08.2020

Verbände der Wohnungswirtschaft fordern Überarbeitung des Mieterstromgesetzes

Ein Bündnis aus Verbänden der Wohnungswirtschaft fordert die Bundesregierung auf, das Mieterstromgesetz zu überarbeiten. Dies habe nach Ansicht des Bündnisses bislang nicht zur Energiewende in den Städten bzw. zur finanziellen Partizipation der Mieter beitragen können. Ursächlich sei unter anderem die fehlende Wirtschaftlichkeit. In einem Sieben-Punkte-Plan fordert das Bündnis eine Überarbeitung des Gesetzes. Aus kommunaler Sicht ist die Initiative der Wohnungswirtschaft zu begrüßen, der StGb hat selbst in jüngster Zeit eine Anpassung schriftlich gegenüber Mitgliedern des Bundestages eingefordert. Jedoch sollte von einer Befreiung von der Gewerbesteuer für Wohnungsunternehmen mit Blick auf die Umsetzung von Mieterstrommodellen weiterhin abgesehen werden.

Ein Bündnis aus elf Verbänden, darunter der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW, der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der Deutsche Mieterbund und der Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband (DRGV) fordert die Bundesregierung auf, das wirkungslose Mieterstromgesetz grundlegend zu überarbeiten. Das Gesetz, welches vor drei Jahren in Kraft getreten ist, um die Energiewende durch Photovoltaikanlagen auf Dächern auch in den Städten voranzubringen, ist nach Ansicht der Verbände bislang wirkungslos. Unzumutbare Hürden für die Anwender des Mieterstrommodells und ein unnötiger Bürokratieaufwand bewirken nach Ansicht der Verbände, dass nur etwa ein Prozent des gesetzlich möglichen Mieterstrompotenzials in der Praxis umgesetzt worden ist. Nach Ansicht der Verbände könne die Energiewende nur gelingen, wenn die Verbraucher sich an Ihrem Wohnort aktiv am Klimaschutz beteiligen könnten und davon profitieren. Auch sei der Ausschluss der Mieter ungerecht und kontraproduktiv. Die Verbände fordern daher die Bundesregierung auf, das Mieterstromgesetz kurzfristig nachzubessern. Sie kritisieren gleichzeitig, dass es nicht zur angekündigten Anpassung im Herbst 2019 gekommen ist.

Die Verbände machen daher ihren Sieben-Punkte-Plan aus dem Jahr 2019 erneut geltend. Darin fordern die Verbände:

  1. Die finanzielle Förderung von Eigenstromverbrauch und Mieterstromverbrauch ist gleichzustellen.
  2. Die finanzielle Förderung muss bei Mietern und Selbstnutzern von Wohneigentum ankommen.
  3. Einführung eines „Lokalstroms“.
  4. Die Definition „räumlicher Zusammenhang“ weiter fassen.
  5. Steuerliche Hemmnisse für Vermieter sind abzubauen.
  6. Genehmigungsfristen sind zu verkürzen.
  7. Contractingmodelle mit Drittanbietern sind zu ermöglichen.

Anmerkung

Grundsätzlich sollte die Vergünstigung des Stroms für alle privaten Verbraucher in Deutschland das oberste Ziel sein. Denn Deutschland hat im europaweiten Vergleich mit den höchsten Energiepreis. Dies verschlechtert die Lebensbedingungen der Menschen aufgrund von höheren Wohnnebenkosten und die Wettbewerbsbedingungen des Wirtschaftsstandortes Deutschland. Der StGB setzt sich für eine praxisgerechtere Ausgestaltung des Mieterstromgesetzes ein und hat ebenfalls in einer Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Juni 2020 anlässlich einer Anhörung im Bundestag eine Anpassung gefordert. Zur Reduzierung des Flächenbedarfs und der Sicherstellung mit einer lastnahen Energieversorgung empfiehlt es sich, das gescheiterte Mieterstrommodell zu reformieren. Neben der Partizipation der Mieter erhoffte sich der Gesetzgeber einen Impuls für die Solarstromerzeugung auf Dächern.

Nach gut drei Jahren ist zu konstatieren, dass das Mieterstromgesetz nicht den gewünschten Durchbruch gebracht hat. Bei der Verabschiedung des Mieterstromgesetzes rechneten die Regierungsfraktionen mit ca. 12.500 Mieterstromanlagen. Vorsorglich begrenzten sie den geförderten Zubau auf 500 MW installierter Leistung pro Jahr. Laut Bundesregierung seien zu Anfang Juli 2019 lediglich 677 Photovoltaik-Mieterstromanlagen mit insgesamt etwa 13,9 Megawatt gemeldet gewesen. Dies zeigt, dass die zusätzliche Begrenzung von förderfähigen Mieterstromprojekten auf insgesamt 500 MW pro Jahr nicht erforderlich ist und deshalb ebenfalls abgeschafft werden sollte.

Die Beschränkung für Mieterstromprojekte auf 100 kWp installierter Leistung pro Gebäude führt außerdem zu einem verzögerten Ausbau von PV-Mieterstromanlagen in Städten und zu einer Kostensteigerung der Projekte. Eine großzügigere Leistung je Gebäude erscheint daher sinnvoll, um Investitionen voranzutreiben. Dazu gehört auch, den Mieterstromzuschlag anzuheben und diesen von der Degression zu befreien. Auch sollte von einer Befreiung von der Gewerbesteuer für Wohnungsunternehmen mit Blick auf die Umsetzung von Mieterstrommodellen weiterhin abgesehen werden. Es wäre aus wettbewerblicher Sicht bedenklich, wenn Unternehmen, die grundsätzlich derart umfängliche Steuervorteile nutzen können, mit ihren Nebentätigkeiten mit anderen Branchen – wie etwa Energieversorgern – in Wettbewerb treten. In einem solchen Fall könnten sich Wohnungsunternehmen durch Querfinanzierungen aus dem begünstigten vermögensverwaltenden Bereich nicht sachgerechte Vorteile verschaffen.

Eine Grafik zu den Stromkosten im europaweiten Vergleich ist zu finden unter www.dstgb.de (Rubrik: Publikationen)

Das vollständige Papier der elf Verbände ist zu finden unter: www.gdw.de

Az.: 28.6.1-002/010 we

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