Mitteilungen - Digitalisierung

StGB NRW-Mitteilung 460/2019 vom 20.09.2019

Urteil des BVerwG zu Facebook-Fanpages

Die Geschäftsstelle möchte Sie auf das neue Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.09.2019 (BVerwG 6 C 15.18) hinweisen.

Auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. Februar 2016 - BVerwG 1 C 28.14) hatte  der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 5. Juni 2018 (C-210/16) entschieden, dass der Betreiber einer Fanpage für die durch Facebook erfolgende Datenverarbeitung mitverantwortlich ist. Er ermögliche  durch den Betrieb der Fanpage Facebook den Zugriff auf die Daten der Fanpage-Besucher.

Mit dem an das EuGH Urteil  anknüpfende  Urteil stellt das Bundesverwaltungsgericht klar, dass die Datenschutzbehörde den Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagen kann, falls die von Facebook zur Verfügung gestellte digitale Infrastruktur schwerwiegende datenschutzrechtliche Mängel aufweist.

Der Fall liegt wieder beim OLG Schleswig

Um das von der Datenschutzrichtlinie bezweckte hohe Datenschutzniveau möglichst zügig und wirkungsvoll durchzusetzen, seien Maßnahmen gegenüber dem Betreiber der Fanpage vom Gedanken der Effektivität her möglich. Insbesondere muss die Datenschutzbehörde nicht gegen eine der Untergliederungen oder Niederlassungen von Facebook vorgehen, weil das wegen der fehlenden Kooperationsbereitschaft von Facebook mit erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Unsicherheiten verbunden wäre.

Eine Deaktivierungsanordnung stellt jedoch nur ein verhältnismäßiges Mittel dar, wenn die Datenverarbeitung bei Aufruf der Fanpage sich tatsächlich als rechtswidrig erweist.

Das bedeutet für die Betreiber von Facebook-Fanpages aber nicht, dass zum jetzigen Zeitpunkt mit Deaktivierungsanordnungen zu rechnen ist. Das BVerwG hat die Prüfung einer rechtswidrigen Datenverarbeitung an das zuständige OLG Schleswig zurückgegeben. Dieses muss nun über diese Fragestellung entscheiden.

Praxisnahe Hilfestellungen

Nach aktueller Einschätzung der Geschäftsstelle besteht im Moment  kein konkreter Handlungsbedarf.  Über die weitere Entwicklung werden wir wie gewohnt informieren.

Wir möchten an dieser Stelle nochmals auf unser Papier zum Umgang mit Facebook – Fanpages vom 27.09.2018 verweisen. Es gibt einige praxisnahe Hilfestellungen, die Betreibern von Facebook-Fanpages im Rahmen der bestehenden Unwägbarkeit etwas mehr Rechtssicherheit ermöglichen.

Der StGB NRW vertritt nach wie vor die Ansicht, dass bei Abwägung aller Vorteile in der Kommunikation und Nachteile in Gestalt rechtlicher Risiken die Neueinrichtung oder der Weiterbetrieb einer kommunalen Facebook-Seite vertretbar ist. Mitgliedskommunen können das Papier als Anlage zum Schnellbrief 250/2018 im Mitgliederbereich abrufen.

 

 

Az.: 17.1.7-001/001

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