Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 546/2018 vom 05.10.2018

Untersuchungsrahmen für Ausbau der Stromübertragungsnetze

Bei der Ermittlung des Bedarfs für die Erweiterung und den Ausbau der Stromübertragungsnetze führt die Bundesnetzagentur eine Strategische Umweltprüfung (SUP) zum Bundesbedarfsplan durch. Sie möchte auch die Städte und Gemeinden in Deutschland in die Konsultation der Festlegung des Untersuchungsrahmens zur Bedarfsermittlung 2019-2030 einbeziehen. In der SUP werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der für eine sichere Stromversorgung in Deutschland notwendigen Netzausbaumaßnahmen auf Grundlage des aktuell in der Erstellung befindlichen Netzentwicklungsplans Strom geprüft.

Die SUP beginnt mit dem Entwurf der Festlegung des Untersuchungsrahmens, der auch Angaben zum Umfang und Detaillierungsgrad der in den Umweltbericht aufzunehmenden Angaben enthält (sog. Scoping, § 39 UVPG). Die inhaltlichen Anforderungen an die Festlegung ergeben sich aus den für die Entscheidung über die Ausarbeitung, Annahme oder Änderung des Bundesbedarfsplans maßgebenden Vorschriften unter Berücksichtigung des § 33 Abs. 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 UVPG. Danach orientiert sich das Scoping an den umweltrelevanten Festsetzungen des Plans und versucht zum einen die relevanten Umweltaspekte einzugrenzen sowie zum anderen die Planelemente zu ermitteln, die einen möglichen Umweltbezug aufweisen.

Bei der Bedarfsermittlung, in deren Rahmen die SUP durchzuführen ist, handelt es sich um einen frühen Schritt eines mehrstufigen Verfahrens des Netzausbaus. Grundlage der Bedarfsermittlung ist der Netzentwicklungsplan Strom. Der Netzentwicklungsplan 2019-2030 wird von den Übertragungsnetzbetreibern voraussichtlich im Dezember 2018 zur Konsultation gestellt.

Auf der noch relativ abstrakten Stufe der Bedarfsermittlung werden noch keine konkreten Leitungstrassen festgelegt. Vielmehr legt der Bundesbedarfsplan die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und den vordringlichen Bedarf für den Ausbau des Übertragungsnetzes zwischen sog. Netzverknüpfungspunkten fest. Die Festlegung der Verläufe von Trassenkorridoren und exakten Trassen ist den nachfolgenden Genehmigungsverfahren vorbehalten, bei denen weitere Umweltprüfungen durchzuführen sind.

In den zurückliegenden Jahren wurde die Methodik der SUP zum Bundesbedarfsplan - u. a. aus Gründen der Nachvollziehbarkeit - im Wesentlichen beibehalten und nur graduell angepasst. Häufig wurde in der Konsultation aber der Wunsch geäußert, die von den Übertragungsnetzbetreibern geplante Ausbauform in die SUP einzubeziehen und damit dem NOVA-Prinzip (Netzoptimierung vor Verstärkung vor Ausbau) Rechnung zu tragen. Außerdem wurde häufig ein belastbarerer Alternativenvergleich gefordert. Auch aufgrund des Fortschreitens der Planungsverfahren nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) und der größeren Rolle der Verlegung von Stromleitungen als Erdkabel gegenüber der Freileitung sind Weiterentwicklungen der Methodik sinnvoll. Daher wurde zu Beginn des Jahres 2018 damit begonnen, die Methodik der SUP mit gutachterlicher Unterstützung grundlegend zu überarbeiten. Dabei ergeben sich Änderungen u. a. hinsichtlich

  • der Konstruktion der Untersuchungsräume, in denen die Bundesnetzagentur die Umweltauswirkungen betrachtet,
  • der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen,
  • der Abbildung von Umweltzielen über (zusätzliche) Flächenkategorien,
  • der Berücksichtigung der von den Übertragungsnetzbetreibern im Netzentwicklungsplan Strom angegebenen Ausbauformen und damit Zugrundelegung des sog. NOVA-Prinzips (Netz-Optimierung vor Verstärkung vor Ausbau),
  • Berücksichtigung der in den Untersuchungsräumen vorkommenden Vorbelastungen/Umweltprobleme,
  • der Gesamtplanbetrachtung und des Alternativenvergleichs.

Der Entwurf der Festlegung ist im Internet unter folgendem Link herunterladen: www.netzausbau.de/2019-2030-untersuchungsrahmen. Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan berührt wird, werden mit dieser Information an der Festlegung des Untersuchungsrahmens beteiligt. Darüber hinaus macht die Bundesnetzagentur von der Möglichkeit Gebrauch, weitere Stellen an der Festlegung zu beteiligen. Die Bundesnetzagentur bittet darum, bei den Stellungnahmen insbesondere auch auf die in Anlage 4 des Untersuchungsrahmen-Entwurfes aufgelisteten Fragen einzugehen.

Wer eine Stellungnahme abgeben möchte, sollte diese bis zum 7. November 2018 einreichen und dazu das für diese Konsultation bereitgestellte Onlineformular unter www.netzausbau.de/2019-2030-untersuchungsrahmen nutzen. Zudem kann die Stellungnahmen per Post oder per E-Mail an eine der folgenden Adressen geschickt werden: Bundesnetzagentur, Stichwort: Untersuchungsrahmen 2019-2030, Postfach 8001, 53105 Bonn, E-Mail: UR-2019-2030@bnetza.de

Es ist beabsichtigt, die Stellungnahmen von Behörden auf der Internetseite der Bundesnetzagentur http://www.netzausbau.de zu veröffentlichen. Wer keine Veröffentlichung wünscht, wird um einen entsprechenden Hinweis gebeten. Die Bundesnetzagentur hofft auf eine rege Beteiligung der Behörden und der Fachöffentlichkeit zum veröffentlichten Entwurf.

Begleitend zur Konsultation findet eine Methodenkonferenz am 16. Oktober 2018 in Bonn statt, um einen möglichst breiten Dialog mit der (Fach-)Öffentlichkeit über die Weiterentwicklungen der Methodik der Strategischen Umweltprüfung zum Bundesbedarfsplan zu führen. Dazu lädt die Bundesnetzagentur herzlich ein und verweist für weitere Details auf die Internetseite netzausbau.de/sup-methodenkonferenz-2018.

Weitere Informationen sind erhältlich bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, Bürgerservice Netzausbau: 0800 638 9 638 (Mo - Do: 09:00 - 17:00 Uhr, Fr: 09:00 - 14:00 Uhr).

Az.: 28.6.12-001/001 we

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