Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 662/2020 vom 19.10.2020

Strenger Sanktionen im Unternehmensstrafrecht geplant

Die Bundesregierung hat am 07.08.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft in den Bundestag eingebracht. Federführend für das Gesetz ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Unter Artikel 1 des Mantelgesetzes befindet sich wiederum das Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (Verbandssanktionengesetz – VerSanG). Ziel des Unternehmensstrafrechts ist es, mit dem Gesetz die Verfolgungsbehörden und Gerichte in die Lage zu versetzen, Verbände, die eine Verbandstat begangen haben, flexibler, aber auch strenger sanktionieren zu können. Der StGB sieht Nachbesserungsbedarf für kleinere Unternehmen beziehungsweise öffentliche Unternehmen der Daseinsvorsorge.

Das Gesetz sieht die Sanktionierung von Verbänden vor, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die durch ihr Handeln Straftatbestände erfüllen, durch die Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte.

Das Verbandssanktionengesetz bezieht sich auf Verbände, die eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts sind, den nicht rechtsfähigen Verein sowie die rechtsfähige Personengesellschaft.

Gegenstand von Sanktionen soll die Verbandstat sein. Das Gesetz definiert diese als eine Straftat, durch die Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte.

Als Verbandssanktionen sollen laut dem Entwurf die Verbandsgeldsanktion oder die Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt in Betracht kommen. Die Verbandsgeldsanktion soll bei einer vorsätzlichen Verbandstat mindestens tausend Euro und höchstens zehn Millionen Euro betragen. Bei fahrlässigen Verbandstaten bzw. bei einem Verband mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als einhundert Millionen Euro sind abweichende Verbandsgeldsanktionen vorgesehen.

Das Verbandssanktionengesetz berücksichtigt aber auch Regelungen zur Milderung der zu verhängenden Sanktionen. So kann der Sanktionsrahmen in solchen Fällen verkleinert werden, in denen betroffene Verbände hinreichende Compliance-Maßnahmen eingeführt haben, interne Untersuchungen zur Aufklärung von Verbandstaten durchführen und mit den Verfolgungsbehörden vollumfänglich kooperieren.

Der Bundesrat hat am 18.09.20 eine Stellungnahme abgegeben (vgl. BR-Drs. 440/20 (B)).

Des Gesetzesentwurf ist zu finden unter: http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2020/0440-20.pdf

Anmerkung

Der Gesetzgeber differenziert bei dem Gesetzesvorhaben zu wenig nach Unternehmensgröße bzw. Organisationsstruktur. So erscheint bspw. eine Ausnahmeregelung für öffentliche Unternehmen der Daseinsvorsorge sachgerecht. Denn die wirtschaftliche Betätigung öffentlicher Unternehmen ist bereits von Gesetzes wegen keinesfalls gleichzusetzen mit denen eines privaten Unternehmens. Auch steht die Daseinsvorsorge bei diesen häufig im Mittelpunkt und weniger der wirtschaftliche Erfolg bzw. die Gewinnausschüttung. Hinzu kommt, dass eine Verbandsgeldsanktion durch die Eigentümerin kompensiert werden müsste. Für die Kommunen droht daher ein unkalkulierbares finanzielles Risiko bei strafbewehrten Handlungen einer Leitungsperson ihres Verbandes. Zwar sieht der aktuelle Entwurf Abmilderungsmöglichkeiten vor. Jedoch ist die Ausgestaltung von Compliance-Strukturen auch von der Unternehmensgröße sowie der Art und Weise der unternehmerischen Tätigkeit abhängig. Insofern sollten kleinere Unternehmen ebenfalls durch Ausnahmeregelungen entlastet werden.

Az.: 28.11.-002/002 we

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