Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 138/2016 vom 25.01.2016

Umsatzsteuerbefreiung für Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

Die obersten Finanzbehörden haben ihre Verwaltungsauffassung zu der Einordnung, ob umsatzsteuerrechtlich eine Vermietungs- oder Verpachtungsleistung vorliegt, und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 01.10.2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15.12.2015 - III C 3 - S. 2 S 7015/15/10003 - (Dok.-Nr. 2015/1045194), BStBl I S.1067, geändert worden ist, verändert. Der neue UStAE ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze und Teilleistungen, die vor dem 31.12.2015 erbracht wurden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen im Zusammenhang mit der Vermietung von Standflächen bei Kirmesveranstaltungen abweichend davon als umsatzsteuerpflichtig behandelt.

Nach der neuen Regelung richtet sich die Umsatzsteuerpflichtigkeit nicht nach den Vorschriften des nationalen Zivilrechts, sondern folgt aus der richtlinienkonformen Auslegung von Artikel 135 Abs. 1 Buchstabe l der EU-MwStSystRL. Die Vermietung von Standflächen bei einer Kirmesveranstaltung durch eine Gemeinde kann als einheitliche Leistung gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG in vollem Umfang umsatzsteuerfrei sein, wenn die Überlassung der Standplätze als wesentliches Leistungselement prägend ist und darüber hinaus erbrachte Organisationsleistungen als Nebenleistungen anzusehen sind. Bei der Bestellung dinglicher Nutzungsrechte fällt nicht jegliche abgesicherte Leistung unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe c UStG, sondern nur solche Leistungen, die im Ergebnis ihrer Art nach eine Vermietung oder Verpachtung darstellen.

Für die Vermietung eines Grundstücks ist es nicht erforderlich, dass die vermietete Grundstücksfläche bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags bestimmt ist. Der Mietvertrag kann auch über eine zunächst unbestimmte, aber bestimmbare Grundstücksfläche (z. B. Fahrzeugabstellplatz) geschlossen werden. Die Dauer des Vertragsverhältnisses ist ohne Bedeutung. Auch die kurzfristige Gebrauchsüberlassung eines Grundstücks kann daher die Voraussetzungen einer Vermietung erfüllen. Auch vertragliche Beschränkungen des an der Mietsache bestehenden Nutzungsrechts schließen nicht aus, dass es sich um ein ausschließliches Nutzungsrecht handelt. Steuerpflichtig ist hingegen die Vermietung beweglicher Gegenstände wie z. B. Zelte, Wohnanhänger.

Abbau- und Ablagerungsverträge, durch die der Grundstückseigentümer einem anderen gestattet, die im Grundstück vorhandenen Bodenschätze - z. B. Sand, Kies, Kalk, Torf - abzubauen, sind unter den in Abschnitt 4.12.1 Abs. 1 des UStAE genannten Voraussetzungen in der Regel als Pachtverträge anzusehen und von der Umsatzsteuer befreit. Verträge über die entgeltliche Überlassung von Grundstücken zur Ablagerung von Abfällen - z. B. Überlassung eines Steinbruchs zur Auffüllung mit Klärschlamm  - sind unter den in Abschnitt 4.12.1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen in der Regel als Mietverträge anzusehen und von der Umsatzsteuer befreit.

Das Rundschreiben des BMF vom 21.01.2016, Gz. III C 3 - S 7168/08/10001, DOK 2016/0063899, kann von StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebots unter Fachinfo/Service > Fachgebiete > Finanzen und Kommunalwirtschaft > Steuern > Umsatzsteuer abgerufen werden.

Az.: 41.6.8.1

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