Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 57/2008 vom 06.12.2007

Umgebungslärm IV

Zuständige Behörden für die Lärmkartierung und die Aufstellung von Lärmaktionsplänen sind nach § 47 d Abs. 1 i.V.m. § 47 e Abs. 1 BImSchG die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit nicht in der Vorschrift Abweichendes geregelt ist.

Abweichend zuständig ist das Eisenbahn-Bundesamt für die Ausarbeitung der Lärmkarten für Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes (§ 47 e Abs. 3 BImSchG). Für Mitteilungen an das Bundesumweltministerium (§§ 47 c Abs. 5 und 6, § 47 d Abs. 7 BImSchG) sind nach § 47 e Abs. 2 BImSchG die obersten Landesbehörden oder die von ihnen benannten Stellen zuständig, also in NRW grundsätzlich das Umweltministerium.

In Nordrhein-Westfalen geht das Umweltministerium von einer Zuständigkeit der Gemeinden aus. Der StGB NRW hat dieser Auslegung des § 47 e Abs. 1 BImSchG immer widersprochen, weil sie aus unserer Sicht verfassungsrechtlich unzutreffend ist. Die Landesregierung war aber bislang nicht bereit, eine landeseigene Zuständigkeitsbestimmung zu treffen. Das Land hat allerdings zugesagt, die Lärmkarten nach § 47 d BImSchG für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu erstellen. Die Weigerung des Landes, landesrechtlich eine sachgerechte Zuständigkeitsregelung zu treffen ist umso bedauerlicher, als andere Länder entsprechende Vorbilder liefern könnten. So hat das Land Hessen eine Zuständigkeitsregelung zugunsten der Bezirksregierungen getroffen.

Trotz der unterschiedlichen fachlichen und rechtlichen Auffassungen in der Zuständigkeitsfrage hat der StGB NRW den Städten und Gemeinden empfohlen, bei der Erarbeitung der Lärmkarten durch das Land aktiv mitzuarbeiten.

Diese Empfehlung gilt auch – trotz erheblicher Bedenken gegen die Auffassung des Landes – für die Erstellung der Lärmaktionspläne. Es gibt aus unserer Sicht derzeit keine kurzfristige Möglichkeit, den Streit in der Zuständigkeitsfrage einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Eine solche Möglichkeit könnte nur dadurch herbeigeführt werden, dass eine betroffene Gemeinde die Erstellung eines Lärmaktionsplanes verweigert und daraufhin entweder gerichtlich oder durch eine Weisung des Landes dazu verpflichtet würde. Im Rahmen eines solchen Verfahrens müsste dann die Zuständigkeit der Gemeinde geprüft werden.

Gleichzeitig erscheint es nach Auffassung der Geschäftsstelle des StGB NRW aber nicht möglich, die Lärmproblematik an den betroffenen Stellen zu ignorieren, und sich einer Mitwirkung an der Aufgabe der Lärmminderung zu verweigern. Sowohl die objektive Dimension der Probleme als auch die Erwartungshaltung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger sprechen aus der Sicht des StGB NRW dafür, dass die Städte und Gemeinden am Vollzug der §§ 47a ff. BImSchG aktiv mitwirken.

Es wird abschließend darauf hingewiesen, dass mit der Aufstellung eines Lärmaktionsplanes durch die Gemeinde nicht notwendig die Zuständigkeit der Gemeinde für die Umsetzung der darin enthaltenen Maßnahmen verbunden ist. Die Zuständigkeit richtet sich vielmehr nach der konkreten Maßnahme. So sind z. B. für Lärmschutzmaßnahmen an Straßen die jeweiligen Straßenbaulastträger zuständig. Auch eine Verpflichtung der Gemeinde dafür Sorge zu tragen, dass die im Lärmaktionsplan zusammengestellten Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist umgesetzt werden, sieht das BImSchG nicht vor.

Az.: II/2 70-30 qu/ko

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