Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 56/2008 vom 06.12.2007

Umgebungslärm III

Das Kernstück des Lärmaktionsplans bildet der Maßnahmenteil. In Betracht kommen jegliche Maßnahmen, unabhängig davon, welchen Rechtsbereichen sie zuzuordnen sind und wer sie erfüllen muss. Hierzu können z.B. gehören:

- Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes („aktiver“ Schallschutz durch Dämmung an der Lärmquelle)
- Maßnahmen zur Verringerung der Schallübertragung (z.B. Schallschutzwände; Einhausung von Straßen)
- Maßnahmen der Verkehrsregelung und –beschränkung
- Maßnahmen der Verkehrsplanung

(vgl. Wysk in: BeckOK, Umweltrecht; § 47 d BImSchG Rz. 18; Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt-Kommentar, § 47 e BImSchG Rz. 14; Jarass, BImSchG, Kommentar, 7. Auf. 2007 § 47 e BImSchG Rz. 6). Weitere, denkbare Maßnahmen können auf der Internetseite des Landes NRW www.umgebungslaerm.nrw.de (Rubrik: Dokumente/Gesetze und Regelwerke) unter anderem aus den dort abgelegten Hinweisen der Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI-Hinweise) beispielhaft entnommen werden. Die Auswahl der Maßnahmen steht zwar grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde (§ 47 d Abs. 1 Satz 3 BImSchG). Dennoch gibt § 47 d Abs. 1 Satz 3 BImSchG eine Prioritätensetzung vor: Je gewichtiger ein Lärmproblem ist, umso eher und umso früher ist dagegen vorzugehen (vgl. Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt-Kommentar, § 47 e BImSchG Rz. 13f; Jarass, BImSchG, Kommentar, 7. Auf. 2007 § 47 e BImSchG Rz. 8).

Nicht geregelt ist die Beteiligung jener Träger öffentlicher Belange, die Maßnahmen in einem Lärmaktionsplan umzusetzen haben oder durch ihn gebunden werden sollen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht dürfte der Eintritt einer Bindungswirkung unbeschadet dessen aber doch davon abhängen, dass der jeweilige Träger (z.B. der Straßenbaulastträger einer lärmintensiven Straße) im Rahmen der Aufstellung des Lärmaktionsplanes angehört worden ist (vgl. Wysk in: BeckOK, Umweltrecht; § 47 d BImSchG Rz. 26; Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt-Kommentar, § 47 e BImSchG Rz. 16; Jarass, BImSchG, Kommentar, 7. Auf. 2007 § 47 e BImSchG Rz. 9; Mitschang ZfBR 2006, 439).
Im Rahmen der Aufstellung eines Lärmaktionsplanes muss eine Stadt oder Gemeinde also insbesondere diejenigen Behörden anhören, wenn ihr Aufgabenbereich berührt ist, vor allem wenn sie durch den Lärmaktionsplan zu Maßnahmen verpflichtet werden sollen (vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 7. Auf. 2007 § 47 e BImSchG Rz. 9; Mitschang ZfBR 2006, 439).

Schließlich ist die Öffentlichkeit an der Aufstellung der Lärmaktionspläne zu beteiligen (§ 47 d Abs. 3 Satz 1 BImSchG). Sie ist nicht nur anzuhören, sondern sie muss an der Planaufstellung mitwirken können, d.h. sie muss rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhalten, an der Ausarbeitung mitzuwirken (§ 47 d Abs. 3 Satz 2 BImSchG). Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen (§ 47 d Abs. 3 Satz 3 BImSchG). Deshalb sind jeweils angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vorzusehen (§ 47 d Abs. 3 Satz 4 BImSchG). Der erstellte Lärmaktionsplan bedarf der Schriftform und ist gemäß § 47 d Abs. 3 Satz 4 BImSchG der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die erstellten Lärmaktionspläne werden bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle 5 Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet (§ 47 d Abs. 5 BImSchG).

Az.: II/2 70-30 qu/ko

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