Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 55/2008 vom 06.12.2007

Umgebungslärm II

Nach § 47 d Abs. 1 BImSchG stellen die zuständigen Behörden bis zum 18.7.2008 Lärmaktionspläne auf, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden für Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 6 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60.000 Zügen pro Jahr, Großflughäfen sowie Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern. Gleiches gilt bis zum 18.7.2013 für sämtliche Ballungsräume sowie sämtliche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken entsprechend der Definitionen in § 47 b BImSchG, d.h. auch die Lärmaktionspläne werden in 2 Tranchen aufgestellt. Die Festlegung von Maßnahmen in den Plänen ist nach § 47 d Abs. 1 BImSchG in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt, sollte aber auch unter Berücksichtigung der Belastung durch mehrere Lärmquellen insbesondere auf die Prioritäten eingehen, die sich gegebenenfalls aus der Überschreitung relevanter Grenzwerte oder aufgrund anderer Kriterien ergeben, und insbesondere für die wichtigsten Bereiche gelten, wie sie in den Lärmkarten ausgewiesen sind.

Die Landesregierung geht davon aus, dass die Lärmaktionspläne nach Fertigstellung der Lärmkarten durch das Land nun durch die betroffenen Städte und Gemeinden erarbeitet werden. Hierzu ist ein Erlass des Umweltministeriums in Vorbereitung, der als Orientierungshilfe Hinweise zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen beinhaltet. Die durch das Land erstellten Lärmkarten werden voraussichtlich Ende des Jahres 2007/Anfang des Jahres 2008 fertig gestellt sein. Der StGB NRW hat gegenüber dem Umweltministerium NRW eingefordert, dass die betroffenen Städte und Gemeinden die Ergebnisse aus den vom Land NRW erstellten Lärmkarten mindestens 4 Wochen vor Freischaltung im Internet für jedermann übermittelt bekommen. Nur so ist gewährleistet, dass sich die Städten und Gemeinden auf etwaige Nachfragen der lärmbetroffenen Bürgerinnen und Bürger einstellen können. Das Umweltministerium NRW hat diese Vorab-Information der Städte und Gemeinden zugesagt.

Auf der Grundlage der vom Land NRW erstellten Lärmkarten sind dann zunächst bis zum 18.7.2008 die sog. Lärmaktionspläne aufzustellen und zwar für

- Orte in der Nähe von Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 6 Millionen Kfz pro Jahr
- Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60.000 Zügen pro Jahr
- Großflughäfen und für
- Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern.

Für alle übrigen Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken sind die Lärmaktionspläne bis zum 18.7.2013 aufzustellen (§ 47 d Abs. 1 Satz 2 BImSchG).

Eine Aufstellung von Lärmaktionsplänen ist nicht für jeden Bereich notwendig, für den eine Lärmkarte erstellt worden ist. Vielmehr besteht eine Pflicht zur Aufstellung immer dann, wenn Lärmaktionspläne zur Bewältigung von „Lärmproblemen und Lärmauswirkungen“ und zwar im Hinblick auf die Belastungen in Ballungsräumen oder an Orten „in der Nähe“ von Hauptverkehrseinrichtungen notwendig sind (vgl. Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt-Kommentar, § 47 e BImSchG Rz. 8; Jarass, BImSchG, Kommentar, 7. Auf. 2007 § 47 e BImSchG Rz. 3). In der Nähe liegt ein Ort, wenn er im Einwirkungsbereich der Hauptlärmquelle liegt. Ausgeklammert bleiben Orte, die nicht in einem Ballungsraum oder in der Nähe einer Hauptverkehrseinrichtung liegen (vgl. Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt-Kommentar, § 47 e BImSchG Rz. 8; Jarass, BImSchG, Kommentar, 7. Auf. 2007 § 47 e BImSchG Rz. 3).

Lärmprobleme und Lärmauswirkungen bedürfen der Regelung, wenn die für den jeweiligen Bereich festgelegten Beurteilungskriterien, insbesondere Grenzwerte, überschritten werden. Das EU-Recht gibt hierzu keine Grenzwerte vor, so dass es darauf ankommt, ob negative Lärmauswirkungen für die Gesundheit der Menschen zu befürchten sind und nur durch einen Lärmaktionsplan bewältigt werden können (vgl. Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt-Kommentar, § 47 e BImSchG Rz. 9; Jarass, BImSchG, Kommentar, 7. Auf. 2007 § 47 e BImSchG Rz. 4).

Für das Land Nordrhein-Westfalen geht das Umweltministerium ebenso wie das Land Baden-Württemberg bislang davon aus, dass eine Lärmbelastung bzw. eine Lärmeinwirkung auf Menschen von 70 dB am Tag und 60 dB in der Nacht grundsätzlich eine Schwelle darstellt, sich mit der konkreten Lärmsituation auseinanderzusetzen. Ob eine solche Lärmbelastung vorliegt, ergibt sich aus der jeweiligen Lärmkarte.

Ein Lärmaktionsplan ist grundsätzlich dann aufzustellen, wenn die Lärmsituation komplex ist, z.B. eine Lärmquelle oder mehrere zusammenwirkende Lärmquellen zu verzeichnen sind. In dem Plan ist zunächst das Plangebiet so festzulegen, dass die Lärmprobleme bewältigt werden können. Weiter ist gemäß § 47 d Abs. 2 BImSchG i.V.m. dem Anhang V Nr. 1 der EU-Umgebungslärm-Richtlinie 2002/49 die bestehende und (ohne Maßnahmen) zu erwartende künftige Lärmsituation zu beschreiben und zu bewerten. Dabei ist eine Gesamtbewertung im Hinblick auf das Maß der Gesundheitsschädlichkeit und Belästigungseignung der Gesamtbelastung als geboten anzusehen (vgl. Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt-Kommentar, § 47 e BImSchG Rz. 11ff., 23ff.; Jarass, BImSchG, Kommentar, 7. Auf. 2007 § 47 e BImSchG Rz. 5).

Az.: II/2 70-30 qu/ko

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