Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 54/2008 vom 06.12.2007

Umgebungslärm I

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV NRW) wird im Auftrag des Umweltministeriums NRW voraussichtlich bis Ende des Jahres 2007/Anfang des Jahres 2008 die Lärmkarten (1. Tranche) fertig gestellt haben. Die Ergebnisse der Lärmkarten werden für jede kreisangehörige Stadt bzw. Gemeinde zeigen, ob die Notwendigkeit besteht, einen Lärmaktionsplan zur Verminderung der Lärmbelastung (§ 47 d BImSchG) aufzustellen. Auf der Grundlage der vom Land NRW erstellten Lärmkarten sind zunächst bis zum 18.7.2008 die sog. Lärmaktionspläne für Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 6 Millionen Kfz pro Jahr, für Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60.000 Zügen pro Jahr, für Großflughäfen sowie für Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern aufzustellen. Als Ballungsräume sind in Nordrhein-Westfalen zunächst 12 kreisfreie Städte eingestuft worden. Für alle übrigen Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken sind die Lärmaktionspläne bis zum 18.7.2013 aufzustellen (2. Tranche - § 47 d Abs. 1 Satz 2 BImSchG). Ein Lärmaktionsplan ist grundsätzlich dann aufzustellen, wenn in einer Lärmkarte eine Lärmbelastung von 70 dB am Tag bzw. 60 dB in der Nacht zu verzeichnen ist. Weitere Informationen sind im Internet unter www.umgebungslaerm.nrw.de abrufbar.

Der StGB NRW hat gegenüber dem Umweltministerium NRW mit Schreiben vom 15.11.2007 eingefordert, dass die betroffenen Städte und Gemeinden die Ergebnisse der Lärmkarten mindestens 4 Wochen vor Freischaltung im Internet für jedermann übermittelt bekommen. Nur so ist gewährleistet, dass sich die Städten und Gemeinden auf etwaige Nachfragen der lärmbetroffenen Bürgerinnen und Bürger einstellen können. Das Umweltministerium NRW hat diese Vorab-Information der Städte und Gemeinden zugesagt. Im Einzelnen:

Mit den Neuregelungen in den §§ 47 a bis 47 f Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) hat der Bundesgesetzgeber im Jahr 2005 die EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 (Amtsblatt EG Nr. L 189, S. 12) in deutsches Recht umgesetzt. Die EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG verfolgt das Ziel, ein europaweites Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm festzulegen, um schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu verhindern. Hierzu sollen - vereinfacht dargestellt - schrittweise folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

- Ermittlung der Belastung durch Umgebungslärm anhand von Lärmkarten nach
für die Mitgliedsstaaten gemeinsamen Bewertungsmethoden,
- Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen,
- Aufstellung von Aktionsplänen mit dem Ziel, den Umgebungslärm soweit
erforderlich zu verhindern und zu vermindern und eine zufriedenstellende
Umweltqualität zu erhalten.

1. Geltungsbereich der §§ 47 a bis 47 f BImSchG

Die Vorschriften in den §§ 47 a bis 47 f BImSchG zur Lärmminderung gelten nach § 47 a Satz 1 BImSchG für den Umgebungslärm, dem Menschen insbesondere in bebauten Gebieten,
in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraums, in ruhigen Gebieten auf dem Land, in der Umgebung von Schulgebäuden, Krankenhäusern und anderen lärmempfindlichen Gebäuden und Gebieten ausgesetzt sind. Die Neuregelungen (§§ 47 a bis 47 f BImSchG) gelten nach § 47 a Satz 2 BImSchG nicht für Lärm, der von den davon betroffenen Personen selbst durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen verursacht wird, für Nachbarschaftslärm, für Lärm am Arbeitsplatz, für Lärm in Verkehrsmitteln oder für Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist. Insbesondere für den sog. Nachbarschaftslärm gilt damit auch weiterhin das Landesimmissionsschutzgesetz NRW. Das Landesimmissionsschutzgesetz regelt insbesondere Vorgaben für den Lärm der nicht von technischen Anlagen, sondern von Menschen ausgeht (§§ 9, 10 LImSchG NRW).

2. Begriff des Umgebungslärms

Umgebungslärm sind belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht (§ 47 b Nr. 1 BImSchG). Ziel der EU-Umgebungslärm-Richtlinie und der §§ 47 a bis 47 f BImSchG ist es insbesondere, den Umgebungslärm von „großen“ Lärmquellen in Lärmkarten zu erfassen und Lärmaktionspläne zur Verminderung des Lärms aufzustellen, um damit die Lärmbelastung zu senken. Dabei wird das besondere Augenmerk auf den sog. Ballungsraum gelegt, weil im Gegensatz zum ländlichen Raum davon ausgegangen wird, dass in dicht besiedelten Gebieten die Lärmbelastung grundsätzlich höher ist als in dünn besiedelten Gebieten. In Anknüpfung daran wird gesetzlich bestimmt, was ein Ballungsraum ist und welche „großen Lärmquellen“ in diesen Ballungsräumen zu betrachten sind. Zu diesen „großen Lärmquellen“ gehören z.B. Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen. Unter einem Ballungsraum ist ein Gebiet mit einer Einwohnerzahl von über 100.000 und einer Bevölkerungsdichte von mehr als 1000 Einwohnern pro Quadratkilometer zu verstehen (§ 47 b Nr. 2 BImSchG). Als Ballungsräume sind in Nordrhein-Westfalen zunächst 12 kreisfreie Städte eingestuft worden.

3. Weitere Begriffsbestimmungen

Hauptverkehrsstraße ist eine Bundesfernstraße, Landesstraße oder sonstige grenzüberschreitende Straße, jeweils mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr (§ 47 b Nr. 3 BImSchG). Haupteisenbahnstrecke ist ein Schienenweg von Eisenbahnen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz mit einem Verkehrsaufkommen von über 30.000 Zügen pro Jahr (§ 47 b Nr. 4 BImSchG). Großflughafen ist ein Verkehrsflughafen mit einem Verkehrsaufkommen von über 50.000 Bewegungen pro Jahr, wobei mit Bewegung der Start oder die Landung bezeichnet wird, hiervon sind ausschließlich der Ausbildung dienende Bewegungen mit Leichtflugzeugen ausgenommen (§ 47 b Nr. 5 BImSchG).

4. Lärmkarten

Nach § 47 c Abs. 1 BImSchG erarbeiten die zuständigen Behörden bis zum 30.6.2007 bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr Lärmkarten

- für Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern sowie
- für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 6 Millionen
Kraftfahrzeugen pro Jahr,
- Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60.000 Zügen
pro Jahr und
- Großflughäfen.

Bis zum 30.06.2012 werden Lärmkarten auch für alle anderen Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken ausgearbeitet, die in § 47 b Nr. 3 und Nr. 4 BImSchG definiert worden sind. Die Erarbeitung von Lärmkarten erfolgt somit in 2 Tranchen. Für die Erarbeitung von Lärmkarten sind insbesondere die Vorgaben der Verordnung über die Lärmkartierung vom 06.03.2006 (34. BImSchV; BGBl. I 2006, S. 516) zu beachten.

Az.: II/2 70-30 qu/ko

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