Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 209/2021 vom 08.03.2021

Umgang mit COVID19-Abfällen

Das Umweltministerium NRW (MULNV NRW) hat dem StGB NRW einen neuen Erlass vom 04.03.2021 zur Entsorgung von COVID 19-Abfällen zur Kenntnis gegeben. Der Erlass ist an die Bezirksregierungen gerichtet und hat unter Bezugnahme auf die vom Robert Koch-Institut (RKI) am 8.12.2020 ergänzten Aussagen zur Abfallentsorgung (Antigen-Schnelltests) in den „Empfehlungen des RKI zu Hygienemaßnahmen im Rahmen der Behandlung und Pflege von Patienten mit einer Infektion durch SARS-CoV-2“ folgenden Inhalt:


„Abfallentsorgung

Die Grundlage für die Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitswesens stellen die Äußerungen in der Richtlinie der LAGA Nr. 18 dar.

  • Bei der Behandlung an COVID-19 erkrankter Personen in Kliniken fällt nicht regelhaft Abfall an, der unter Abfallschlüsselnummer ASN 18 01 03* deklariert werden müsste.
  • Nicht flüssige Abfälle aus der Behandlung von COVID-19-Patienten stellen unter Einhaltung der üblichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des Tragens geeigneter persönlicher Schutzausrüstung kein besonderes Infektionsrisiko dar und sind in aller Regel der Abfallschlüsselnummer ASN 18 01 04 zuzuordnen. Die Abfälle sind dabei stets in verschlossenen und reißfesten Plastiksäckender Abfallsammlung zuzuführen. Spitze und scharfe Gegenständesind wie üblich in bruch- und durchstichsicheren Einwegbehältnissen zu sammeln und zu verpacken.
  • Abfälle aus labordiagnostischen Untersuchungen von COVID-19sind, wenn sie nicht nur als einzelne Tests vorliegen, genau wie alle anderen Abfälle aus der mikrobiologischen und virologischen Diagnostik vor Ort mit einem anerkannten Verfahren zu desinfizieren oder der Abfallschlüsselnummer ASN 18 01 03* zuzuordnen. Die Entsorgung von Abfällen von Antigen-Schnelltests, die z.B. im Rahmen von point of care tests (POCT) anfallen, kann nach Abfallschlüssel ASN 18 01 04 gemäß Richtlinie der LAGA Nr. 18 in einem reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnis (z. B. dickwandiger Müllsack), bevorzugt mit Doppelsack- Methode, und gemeinsam mit Abfällen aus den Haushalten erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass diese Abfälle direkt einer Siedlungsabfallverbrennungsanlage zugeführt werden.
  • Abfälle aus Haushalten sind Restabfall (ASN 20 03 01).“

Ergänzend weise ich darauf hin, dass in den Impfzentren überwiegend Kanülen als Abfall anfallen, die dem Abfallschlüssel 18 01 01 („spitze und scharfe Gegenstände [außer 18 01 03])“ zuzuordnen sind. Die übrigen bei den Impfvorgängen anfallenden Abfälle werden, wenn diese mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe der Impfempfängerin Kontakt gekommen sind, als feste Abfälle dem Abfallschlüssel18 01 04 zugeordnet. Nicht verwendeter Impfstoff, der aus Gründen der Qualitätssicherung vernichtet werden muss (z. B. bei unterbrochener Kühlkette), wird dem Abfallschlüssel 18 01 09 („Arzneimittel mit Ausnahmederjenigen, die unter 18 01 08 fallen“) zugeordnet; ausnahmsweise kann auch eine Entsorgung mit dem Abfallschlüssel 18 01 04 erfolgen.

Die „Empfehlungen des Robert Koch-Institutes zu Hygienemaßnahmen im Rahmen der Behandlung von Patienten mit einer Infektion durchSARS-CoV-2“ sind abrufbar unter:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Hygiene.html

Die „Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes“ der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA Mitteilung18) ist abrufbar unter:

https://www.laga-online.de/documents/m_2_3_1517834373.pdf

Ergänzend wird durch die Geschäftsstelle auf Folgendes hingewiesen:

Abfälle, an deren Abfallschlüssel-Nummer sich ein Sternchen (*) befindet sind gefährliche Abfälle. Abfälle, die an der sechsstelligen Abfallschlüssel-Nummer kein Sternchen tragen, sind nicht gefährliche Abfälle. Dieses folgt aus § 3 Abs. 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung des Bundes (AVV).

Es wird empfohlen, die Entsorgungspraxis auf der Grundlage des Erlasses des MULNV NRW vom 04.03.2021 mit den unteren Abfallwirtschaftsbehörden bei den Kreisen abzustimmen.

Az.: 25.0.2.1 qu

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