Jahresinterview über
kommunale Perspektiven
Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 224/2021 vom 08.04.2021
Überstellungen nach Dublin-III: Effekte auf Leistungsgewährung
Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) hat die Geschäftsstelle über eine Verfahrensänderung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bei Übernahmeersuchen aus anderen Mitgliedstaaten der EU informiert.
Das BAMF übermittelt danach seit dem 29.03.2021 bei Eingang eines Übernahmeersuchens ein einheitliches Dokument an die jeweils zuständige Behörde, mit welchem auch das Datum des Aufgriffs bzw. der Asylantragstellung der betreffenden Person im anfragenden Mitgliedstaat mitgeteilt wird. Da das Datum des Aufgriffs nicht zwingend identisch mit dem der förmlichen Asylantragstellung, sondern teilweise bereits zeitlich vorgelagert ist, genau dieses Datum jedoch z.B. hinsichtlich der etwaigen Einstellung von Leistungen entscheidungsrelevant ist, übersendet das BAMF nun das Wiederaufnahmeersuchen (Take Back) des anfragenden Mitgliedstaates ergänzend zu dem vorgenannten Dokument.
Die wichtigsten Daten dazu, seit wann sich die Person nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, ergehen dabei aus Punkt 11 des Dokuments „Einheitliches Formular für Wiederaufnahmeersuchen“: „Datum des Antrags im anfragenden Mitgliedstaat.“ (Datum der ED-Behandlung im Mitgliedstaat) sowie aus dem Freitext „sonstige zweckdienliche Informationen“ (ggf. abweichendes Aufgriffsdatum) am Ende des Formulars.
Das BAMF – so das MKFFI - weist darauf hin, dass die Übermittlung des Wiederaufnahmeersuchens allein einer der zuständigen Behörde damit möglichen Auswertung des o.g. Datums dient und etwaige Rückfragen, insbesondere solche an den jeweiligen Mitgliedstaat, ausschließlich an das BAMF zu richten sind.
Die Dokumente finden Sie in unserem Mitgliederbereich unter Recht, Personal und Organisation – Asyl-, Aussiedler- und Ausländerrecht oder unter diesem Link.
Az.: 16.1.3.6-001/001