Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 568/2011 vom 27.10.2011

Trinkwasserverordnung 2011 in Kraft

Am 01.11.2011 ist die neue Trinkwasser-Verordnung 2011 in Kraft getreten (BGBl. I 2011, S. 748 ff.). Die Verordnung kann unter www.bundesgesundheitsministerium.de (Suchfenster: Stichworteingabe „Trinkwasserverordnung“) abgerufen werden. Die Trinkwasserverordnung 2011 baut auf der Trinkwasserverordnung 2001 auf. Rechtsgrundlage für die Trinkwasser-Verordnung ist § 38 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutz-Gesetzes - IfSG). In § 37 Abs. 1 IfSG wird die Qualität des Trinkwassers im Hinblick auf die menschliche Gesundheit dahin definiert, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein muss, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.

Auf der Grundlage des § 38 IfSG wurde im Jahr 2001 die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung — TrinkwV 2001) erlassen. In ihr werden detaillierte Anforderungen festgelegt für die Beschaffenheit des Trinkwassers, die Aufbereitung des Wassers, die Pflichten der Wasserversorger sowie und die Überwachung des Trinkwassers. Die Trinkwasserverordnung 2001 setzte die EU-Richtlinie 98/83/EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch in deutsches Recht um. Bereits die Trinkwasserverordnung 2001 beinhaltete allerdings schärfere Regelungen als diese im europäischen Recht vorgegeben sind. Zu den Grundanforderungen gehört nicht nur, dass das Trinkwasser keine Krankheitserreger und Stoffe in gesundheitsschädigenden Konzentrationen enthalten darf, sondern dass es „rein und genusstauglich“ ist. Die Trinkwasser-Verordnung regelt ferner die Pflichten der Wasser-Versorgungsunternehmen sowie Überwachungsbehörden und bestimmt die zu untersuchenden mikrobiologischen und chemischen Parameter sowie die Häufigkeit der Trinkwasserüberwachung. Ein wesentlicher Kernpunkt der Trinkwasserverordnung ist ihr Bezug zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.). Diese umfassen das Gesamtwerk nationaler (z.B. DIN, DVGW, VDI) und internationaler (z.B. CEN, ISO) Regelwerke zur fachgerechten Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser, die im Trinkwassersektor allgemein anerkannt sind und verwendet werden. Durch die Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik kann grundsätzlich erreicht werden, dass das Trinkwasser den Vorschriften der Trinkwasserverordnung genügt. Die Trinkwasserqualität ist in Deutschland gut bis sehr gut. Die Anlagen zur Trinkwasserversorgung halten zu fast 100 % die strengen Anforderungen ein.

Die Trinkwasserverordnung 2011 beinhaltet insbesondere folgende neue Regelungen:

Erstmalig wird innerhalb der Europäischen Union in einem Mitgliedsstaat ein Grenzwert für Uran im Trinkwasser festgelegt. Mit 0,010 Milligramm (= 10 Mikrogramm) pro Liter ist der Uran-Grenzwert in Deutschland der weltweit schärfste und bietet allen Bevölkerungsgruppen — Säuglinge eingeschlossen — gesundheitliche Sicherheit vor möglichen Schädigungen durch Uran im Trinkwasser. Für den Grenzwert ist dabei die chemische Toxizität von Uran maßgebend. . Mit der Trinkwasserverordnung 2011 wird auch der Grenzwert für das Schwermetall Cadnium von 0,005 auf 0,003 Millgramm(= 3 Mikrogramm) pro Liter Trinkwasser gesenkt.

Ab Dezember 2013 gilt der schon seit dem Jahr 2001 vorgesehene verschärfte Blei-Grenzwert von 0,010 Milligramm (= 10 Mikrogramm) pro Liter Trinkwasser. Die Trinkwasserverordnung verpflichtet zeitgleich die Anlageninhaber die Verbraucher über das Vorhandensein von Blei als Werkstoff in der Trinkwasserverteilung zu informieren. Dieses können unter anderem Trinkwasser-Installationen oder Trinkwasserleitungen in Altbauten sein, die Blei enthalten können.

Umfassende neue Regelungen gibt es auch für den Parameter „Legionellen“. Es wird ein technischer Maßnahmewert (100 Legionellen pro 100 Milliliter Trinkwasser) eingeführt und im Bedarfsfall eine Ortsbesichtigung der betroffenen Trinkwasser-Installation und eine Gefährdungsanalyse vorgeschrieben. Grundsätzlich sind Untersuchungen auf Legionellen bei Trinkwassererwärmungsanlagen in der Trinkwasser-Installation vorgesehen (vgl. § 9 Abs. 8, § 13 Abs. 5, § 14 Abs. 3, Anlage 3 Teil II und Anlage 4 Teil II Buchstabe b TrinkwV 2011). Betroffen sind alle Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Trinkwasserinstallation, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik befindet, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird. Die Untersuchungspflicht besteht für Anlagen, die z.B. Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt (also nicht für Handwaschbecken in der Toilette des Restaurants). Großanlagen zur Trinkwassergewinnung sind Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 l und/oder 3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 551).

Der Untersuchungspflicht muss der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Trinkwasserinstallation selbständig nachkommen, ohne dass es einer Aufforderung durch das Gesundheitsamt bedarf. Die Untersuchungspflicht besteht ausschließlich bei Anlagen, die Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit im Sinne der Trinkwasser-Verordnung abgeben. Bei Anlagen in ausschließlich selbst bewohnten Eigenheimen besteht die Untersuchungspflicht somit nicht. Zur Einordnung als gewerbliche Tätigkeit ist die zielgerichtete Abgabe entscheidend, d.h. die Duschen für die Mitarbeiter in der Autowerkstatt gehören nach der TrinkwV nicht dazu, unabhängig davon, ob aufgrund anderer Vorgaben (Hygiene, Fürsorgepflichten, Verkehrssicherungspflichten) hier Untersuchungspflichten bestehen. Liegt eine Trinkwasserabgabe im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit vor (z.B. Vermietung), so ist weiter zu prüfen, ob es sich auch um eine Großanlage“ (s.o.) entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik handelt. Ein- und Zweifamilienhäuser sind nicht betroffen. Mit dem Inkrafttreten der TrinkwV 2011 besteht außerdem eine Anzeigepflicht, d.h. der Unternehmer oder sonstige Inhaber hat den Bestand einer solchen Großanlage beim Gesundheitsamt anzuzeigen.

Die Häufigkeit für die systematische Untersuchung auf Legionellen ist einmal pro Jahr. Die Untersuchung muss durch ein akkreditiertes und vom Land gelistetes Labor durchgeführt werden. Für Nicht-Risikobereiche (z.B. gewöhnliche Miethäuser) sind Verlängerungen der Untersuchungsintervalle durch das Gesundheitsamt möglich, wenn die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nachgewiesen ist und die Befunde von mindestens drei jährlichen Untersuchungen ohne Beanstandung waren. Untersuchungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, die vor dem 1.1.2011 durchgeführt wurden, können dabei anerkannt werden. Es kann erforderlich sein, dass der Unternehmer und sonstige Inhaber nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignete Probenahmestellen einrichtet. Die Untersuchungsergebnisse sind dem Gesundheitsamt zu übermitteln. Dieses stellt ggf. fest, ob der Betreiber oder sonstige Inhaber Maßnahmen gegen eine Kontamination zu treffen hat. Ob Maßnahmen notwendig sind, beurteilt das Gesundheitsamt nach dem technischen Maßnahmewert von 100 Koloniebildenden Einheiten (KBE) pro 100 Milliliter Trinkwasser sowie ggf. nach Ergebnissen einer vom Inhaber durchzuführenden Gefährdungsanalyse und Ortsbesichtigung.

Städte und Gemeinden wird empfohlen zu prüfen, ob sie kommunale Gebäude haben (z.B. Hallenbäder, Sporthallen) bei denen auch eine o.g. Großanlage zur Trinkwassererwärmung  vorliegt, so dass eine jährliche Legionellen-Untersuchung durchzuführen ist.

Az.: II/2 20-00 qu-qu

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