Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 315/2017 vom 03.04.2017

Transparenz bei der Vergabe von Planungsleistungen

Die Vergabekammer (VK) Westfalen hat sich in ihrem Beschluss vom 28.02.2017 (VK 1-1/17) zu den Anforderungen an die Transparenz bei der Ausschreibung von Planungsleistungen geäußert. Die Auftraggeberin des zugrundeliegenden Falls ist Betreiberin eines Wasserwerks, das modernisiert und erweitert werden sollte. Daher wurden Ingenieurdienstleistungen im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach den Bestimmungen der SektVO ausgeschrieben.

Gefordert waren Planungsleistungen für Ingenieurbauwerke, für die Tragwerksplanung und die Technische Ausrüstung. Honorarzonen wurden nicht vorgegeben. Auch hatte sich die Auftraggeberin nicht dazu geäußert, ob lediglich eine Grundleistung oder auch besondere Leistungen, die einer höheren Honorarzone entsprechen würden, gefordert waren. Zwei Bieter legten Angebote vor, gingen dabei aber von unterschiedlichen Honorarzonen aus, so etwa für die Tragwerksplanung, bei der ein Bieter die Honorarzone V angab, während der andere Bieter von der Honorarzone III ausging.

Der daraufhin unterlegene Bieter machte geltend, um vergleichbare Angebote zu gewährleisten, sei es bei preisgebundenen Leistungen notwendig, die aus Sicht des Auftraggebers einschlägigen Honorarzonen mitzuteilen und den Bietern vorzugeben. Dies gelte zumindest dann, wenn keine ausreichenden Informationen zur Komplexität der Planungsanforderungen zur Verfügung stünden, die eine zuverlässige Einschätzung der Honorarzone ermöglichten. Die Leistungsbeschreibung sei in Bezug auf den Schwierigkeitsgrad der Leistungen nicht eindeutig genug gewesen.

Die Vergabekammer stellt zunächst fest, dass die Vorgaben für Planungsleistungen in einer Leistungsbeschreibung in der Regel nicht so eindeutig und vergleichbar mit einer Leistungsbeschreibung im Bereich der Liefer- und Dienstleistungen oder Bauleistungen seien. Aus Gründen der Chancengleichheit der Bieter sowie zur Sicherung der Transparenz des Vergabeverfahrens müsse der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung aber möglichst vollständig angeben, welche Leistungen er erwartet.

Auch müsse ein Auftraggeber zumindest die einzelnen Leistungsbilder nach der HOAI ordnungsgemäß vorgeben, damit die Bieter sich daran orientieren können. Sofern bei einem Leistungsbild nicht nur Grundleistungen, sondern auch besondere Leistungen erwartet werden, seien diese den Bietern grundsätzlich im Einzelnen bekannt zu geben. Daran fehlte es hier, so dass nicht mehr gewährleistet gewesen sei, dass miteinander vergleichbare Angebote eingereicht wurden. Die verbindliche Vorgabe von Honorarzonen sei dagegen nicht erforderlich gewesen.

Anmerkung

Zu der Frage, ob der Auftraggeber im Vergabeverfahren die Honorarzonen für HOAI-Leistungen verbindlich vorzugeben hat, schließt sich die VK der Rechtsprechung anderer Vergabekammern und -senate an (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 29.01.2014, 1 Verg 14/13; VK Hessen, Beschl. v. 27.07.2015, 69d-VK-24/2015). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Auftraggeber die Honorarzone in das Belieben der Bieter stellen kann. Die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Wettbewerbs verlangen, dass die Honorarangebote vergleichbar sind. Dazu kann es erforderlich sein, dass der Auftraggeber den Bietern vorab zumindest mitteilt, in welche Honorarzone die Planungsaufgabe nach seiner Vorstellung einzuordnen ist.

Az.: 21.1.4.6-001/003 os

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