Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 699/2014 vom 19.11.2014

Tariftreue- und Vergabegesetz und Stromeinkauf

Auf die Kleine Anfrage der CDU-Landtagsabgeordneten Ina Scharrenbach (LT-Drucks. 16/6380) stellte die nordrhein-westfälische Landesregierung fest, dass Stadtwerke und andere öffentliche Energieversorger beim Einkauf von Strom sowie bei der Beschaffung von Brennstoffen zur Energieerzeugung nicht dem Tariftreue- und Vergabegesetz (TVgG NRW) unterliegen (LT-Drucks. 16/6602). Wie die Landesregierung betont, gilt gem. § 2 Abs. 1 TVgG NRW das Gesetz für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen i.S. von § 99 GWB, dessen Anwendbarkeit durch § 100 und die §§ 100a bis 100c GWB definiert werde. Die dort geregelten auftragsbezogenen Bereichsausnahmen konkretisierten den sachlichen Anwendungsbereich des TVgG NRW.

§ 100 Abs. 2 sowie § 100 Abs. 4 Nr. 3 und 4 GWB sähen für Sektorenauftraggeber zur Energieerzeugung sowie der Erzeugung und des Großhandels von Strom aus konventionellen Quellen in Deutschland Bereichsausnahmen für die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften vor. Nach diesen Vorschriften stelle das Kerngeschäft von kommunalen Stadtwerken bzw. öffentlichen Energieversorgern keine öffentliche Auftragsvergabe im Sinne des Vergaberechts dar und unterliege den genannten Bereichsausnahmen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, sodass § 2 Abs. 1 TVgG NRW nicht anzuwenden sei.

Az.: II/1 608-02

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