Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 53/2008 vom 17.12.2007

Strukturreform-Gesetz in Kraft

Der Landtag hat am 7.12.2007 das Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts beschlossen. Das Gesetz wird am 1.1.2008 in Kraft treten. Der Gesetzestext ist als Vor-Abdruck im Intranet des StGB NRW abrufbar. Mit dem am 1.1.2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Eingliederung von Landesbehörden, Unteren Landesbehörden und Einrichtungen des Landes (GV NRW 2006, S. 622) wurden in einem ersten Schritt die staatlichen Umweltämter in die 5 Bezirksregierungen integriert. Gleichzeitig wurde das Landesumweltamt aufgelöst und das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz gegründet (LANUV-Errichtungsgesetz, GV NRW 2006, S. 622).

Mit dem Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts ist jetzt in einem 2. Schritt unter anderem eine neue Zuständigkeits-Verordnung Umweltschutz geschaffen worden, die zum 1.1.2008 in Kraft tritt und die alte Zuständigkeits-Verordnung technischer Umweltschutz ablöst (Art. 15 des Gesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben im Umweltrecht). Die Zuständigkeiten im Umweltrecht sind weitgehend kommunalisiert worden. So ist in der neuen Zuständigkeits-Verordnung Umweltschutz (ZustVU) grundsätzlich eine Zuständigkeit der Kreise/kreisfreien Städte als untere Umweltbehörden festgeschrieben worden, denn nach § 1 Abs. 3 ZustVU) sind die unteren Umweltschutzbehörden (Kreise, Kreisfreie Städte) sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Damit sind die Kreise/kreisfreien Städte ab dem 1.1.2008 erstmalig auch untere Immissionsschutzbehörden. Eine Zuständigkeit staatlicher Behörden (Landesbehörden) im Immissionsschutz bleibt allerdings bei besonders umweltrelevanten Anlagen (ca. 30 % aller Anlagen in NRW) bestehen. Für ca. 70 % der Anlagen haben die Kreise/kreisfreien Städte die Zuständigkeit für die Zulassung und Überwachung erhalten.

Zusätzlich wird das sog. Zaunprinzip eingeführt, wonach innerhalb eines „gedachten“ (virtuellen) und durch die neue Zuständigkeits-Verordnung Umweltschutz definierten Zaunes für eine Anlage in Bezug auf alle Umweltbelange nur noch eine Umweltbehörde zuständig ist (§ 2 Abs. 1 bis Abs. 3 ZustVU). Durch diese Regelung soll für den Anlagenbetreiber der behördliche Ansprechpartner leichter bestimmt werden können: Im Regelfall ist es der Kreis/die kreisfreie Stadt, bei Anlagen mit besonderer Umweltrelevanz die Bezirksregierung.

Gleichzeitig wird in der neuen Zuständigkeits-Verordnung Umweltschutz aber klargestellt, dass die kreisangehörigen und die kreisfreien Städte und Gemeinden sowie die Kreise weiter für die Aufgaben der pflichtigen Selbstverwaltungsangelegenheiten (z.B. Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung) uneingeschränkt zuständig bleiben, d.h. die neue Zuständigkeits-Verordnung Umweltschutz erfasst die klassischen Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge nicht (§ 1 Abs. 4 ZustVU). Zur Systematik der neuen Zuständigkeits-Verordnung Umweltschutz ist Folgendes anzumerken:

§ 1 Abs. 1 ZustVU bestimmt, dass der Vollzug der im Teil A der Zuständigkeits-Verordnung Umweltschutz genannten Rechtsvorschriften (u.a. Bundesgesetze, Rechtsverordnungen des Bundes, Landesgesetze usw.) den Umweltschutzbehörden obliegt. Umweltschutzbehörden sind das Umweltministerium (oberste Umweltschutzbehörde), die Bezirksregierungen (obere Umweltschutzbehörde), die Kreise/kreisfreien Städte (untere Umweltschutzbehörden und die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde (§ 1 Abs. 2 ZustVU).Die unteren Umweltschutzbehörden sind sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 1 Abs. 3 ZustVU). Die in der ZustVU benannten Zuständigkeiten beziehen sich auf die benannten Rechtsvorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung (§ 1 Abs. 5 Satz 1 ZustVU).

Im Teil A der Zuständigkeits-Verordnung werden alle Rechtsvorschriften benannt, für die Zuständigkeiten in der Zuständigkeits-Verordnung geregelt werden. Der Teil B listet in einer Übersicht Gliederungs-Ziffern auf, unter denen die Zuständigkeiten in der Zuständigkeits-Verordnung Umweltschutz geregelt sind ( 1 = Immissionsschutzrecht, 2 = Wasserrecht, 3 = Abfallrecht, 4 = Gentechnikrecht, 5 = Strahlenschutzvorsorgerecht, 6 = Bodenschutzrecht, 7 = sonstiges Umweltrecht). Weiterhin enthält der Teil B Erläuterungen zum Anhang II der Zuständigkeits-Verordnung (§ 1 Abs. 5 Satz 2 ZustVU). Dabei werden in dem Teil B unter anderem die in der Zuständigkeits-Verordnung verwendeten Abkürzungen für Behörden erläutert (z.B. BezReg = Bezirksregierung, Kr = Kreis/Kreise).

Der Anhang I der zur Zuständigkeits-Verordnung listet auf, für welche Anlagen die obere Umweltschutzbehörde (= Bezirksregierung) zuständig ist. Für den Vollzug der in § 1 Abs. 1 ZuStVU genannten Rechtsvorschriften ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ZustVU die obere Umweltschutzbehörde zuständig, soweit es sich um Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach Anhang I der ZustVO oder um Anforderungen des Abfall-, Bodenschutz- und Wasserrechts gegenüber dem Betreiber der Anlage handelt und in Anhang II der ZustVO nichts anderes zur Zuständigkeit bestimmt ist. Hiernach ist die Bezirksregierung zuständig für

- alle Anlagen innerhalb eines Betriebsbereiches nach § 1 der 12. BImSchV
- bestimmte Anlagen nach der 4. BImSchV (Nummern der 4. BImSchV werden genau benannt)
- Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung bei Entnahme von mehr als 600.000 m³/Jahr (§§ 49, 50 LWG NRW)
- öffentliche Kanalisationsnetze für Schmutz- und Mischabwasser von mehr als 2.000 Einwohnern (§ 58 Abs. 1 LWG NRW)
- öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen für Schmutz- und Mischabwasser von mehr als 2.000 Einwohnern (§ 58 Abs. 2 LWG NRW)
- Anlagen in und an Gewässern 1. und 2. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken (§ 99 LWG NRW)
- Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern (§ 106 Abs. 3 LWG NRW)
- Deponien der Klassen II, III und IV (§ 2 Nr. 8, 9 und 10 DepV).

Der Anhang II regelt, welche Behörden für den Vollzug der dort genannten Aufgaben zuständig sind (§ 4 ZustVU). Schließlich gibt es Übergangsregelungen (§§ 1 Abs. 4, 5 und 6 ZuStVU).

Das Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts beinhaltet in Art. 61 ein Gesetz zur Regelung der personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen der Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts. In diesem Gesetz wird unter anderem geregelt, dass das Land den Kreisen und kreisfreien Städten das zur Erfüllung der ihnen durch die Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz zum 1.1.2008 neu übertragenen Aufgaben erforderliche Personal zur Verfügung stellt. 296 Personen werden auf die 54 Kreisen und kreisfreien Städte übergeleitet, wobei wegen der unterschiedlichen Anlagenanzahl nicht jeder Kreis/kreisfreie Stadt die gleiche Anzahl an Personen erhält.

Der StGB NRW hat den gesamten Reformprozess konstruktiv begleitet, zugleich
aber durchgängig eingefordert, dass neben durchschaubaren Zuständigkeiten in der Umweltverwaltung („Ein Kunde eine zuständige Behörde“), verwaltungs- und kosteneffiziente Strukturen erreicht werden müssen sowie insbesondere das Konnexitätsprinzip eingehalten werden muss. Eine Kernforderung des StGB NRW war und ist, dass die Kommunalisierung in der Umweltverwaltung für die Kommunen kostenneutral erfolgt, d.h. das Land bezahlt die Kosten und nicht die kreisangehörigen Städte und Gemeinden über die Kreisumlage.

Az.: II/2 14-30 qu/ko

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