Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 581/1997 vom 05.12.1997

Straßenwerbung durch die Scientology-Organisation

Wie uns jetzt bekannt wurde hat die Innenministerkonferenz in ihrem Abschlußbericht vom 5./6. Juni 1997 an die Regierungschefs der Länder über Maßnahmen gegen die Scientology-Organisation zu einzelnen Fachgebieten Empfehlungen ausgesprochen, die von der Ministerpräsidentenkonferenz zustimmend zur Kenntnis genommen worden sind.

Unter anderem sind Möglichkeiten zur Unterbindung von Straßenwerbung durch die Scientology-Organisation unter Auswertung bisher vorliegender Rechtsprechung geprüft worden.

Werbung durch Verteilen von Flugblättern fällt nach bisheriger Rechtsprechung grundsätzlich unter den kommunikativen Gemeingebrauch und kann daher straßenrechtlich nicht untersagt werden. In dem Bericht wird allerdings auch eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg angeführt, nach der es für die Frage, ob kommunikativer Gemeingebrauch vorliegt, auf den Inhalt der verteilten Durckerzeugnisse ankommen soll mit der Folge, daß reine Wirtschaftswerbung, die nicht dem Schutz des Artikel 5 Grundgesetz unterliegt, verboten werden kann.

Das gezielte Ansprechen von Passanten in werbender Absicht und erst recht das Aufstellen von Verkaufsständen und anderen Gegenständen im öffentlichen Straßenraum ist dagegen jedenfalls eine erlaubnispflichtige Sondernutzung. Die Frage der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bzw. der Unterbindung der unerlaubten Straßenwerbung ist eine Ermessensentscheidung der zuständigen Straßenbaubehörde, die zwischen den Rechten und Interessen der Scientology-Organisation und den Rechten der Straßenbenutzer an einem störungsfreien Gemeingebrauch abzuwägen hat. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 22.3.1995 (NJW 1996, 143) festgestellt, daß die Scientology-Organisation keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ist und nicht dem Schutz des Artikel 4 Grundgesetz untersteht, während die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung diese Frage bisher offengelassen hat. Unabhängig davon können gegen eine Sondernutzungserlaubnis nur Gründe angeführt werden, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben; ein Verbot von Werbung der Scientology-Organisation im öffentlichen Straßenraum kann nicht allein darauf gestützt werden, daß ihre Aktivitäten schlechthin unerwünscht seien.

Da Straßenwerbung der Scientology-Organisation demnach nicht generell verboten werden kann, lautet die Empfehlung der Innenministerkonferenz, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob über den Gemeingebrauch hinausgehende Aktivitäten der Scientology-Organisation auf öffentlichem Straßenland untersagt werden können.

Zuständig für diese Einzelfallprüfungen sind die Städte und Gemeinden, da die Werbetätigkeiten der Scientology-Organisation in den Innenstädten und Fußgängerzonen, mithin auf kommunalen Straßen stattfinden.

Az.: I/2-101-40

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