Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 672/2008 vom 20.10.2008

Straßenbaulastträger und Regenwassergebühr

Die Geschäftsstelle weist darauf hin, dass durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Urteilen vom 05.09.2007 (Az.: 1 A 43 und 44/07) entschieden worden ist, dass bei der Heranziehung von Straßenbaulastträgern zu einer Regenwassergebühr in der Gebührensatzung ausdrücklich verankert worden sein muss, dass auch Straßenbaulastträger Gebührenschuldner sind. Rechtsprechungen der Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen oder des OVG NRW liegen hierzu noch nicht vor. Das OVG des Saarlandes führt allerdings zur Notwendigkeit der Festlegung von Straßenbaulastträgern als Gebührenschuldner in der Gebührensatzung aus, dass es Fallgestaltungen geben kann, in denen bei einer Straße das Eigentum und die Straßenbaulast auseinanderfallen. Ist dann in der Abwassergebühren-Satzung die Heranziehung des Straßenbaulastträgers zu Niederschlagswassergebühren (Regenwassergebühren) nicht vorgesehen, so ist nach Auffassung des OVG des Saarlandes die Erhebung von Niederschlagswassergebühren für die Oberflächenentwässerung der Straße nicht zulässig. Denn entscheidend ist in diesem Zusammenhang, wer die Entwässerungseinrichtungen in Anspruch nimmt bzw. nutzt. Das ist jedoch nach den Regelungen im Straßenrecht nicht der Eigentümer der Straßenflächen, sondern der Straßenbaulastträger.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Geschäftsstelle, in den Abwassergebührensatzungen, die auch eine Regenwassergebühr (Niederschlagswassergebühr) regeln, neben den Grundstückseigentümern zusätzlich die Straßenbaulastträger als Gebührenschuldner aufzunehmen.

Az.: II/2 24-21

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search