Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 576/1996 vom 05.12.1996

Straßenausbaubeiträge

OVG NW, Urt. v. 27.8.1996 - 15 A 1642/93 - 1. Instanz: VG Düsseldorf 17 K 3336/91 -.

Die Klägerin wandte sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag, weil die Straße durch den Ausbau eine Änderung der Verkehrsfunktion von einer Anlieger- zu einer Hauptverkehrsstraße erfahren habe. Die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, das wegen der Änderung der Verkehrsfunktion die Kosten des Ausbaus der Fahrbahn nicht für umlagefähig hielt, führte auch in diesem Punkte zur Klageabweisung.

Aus den Gründen:

Entgegen der Auffassung des VG sind auch die Kosten der Fahrbahnherstellung, des Grunderwerbs und der Freilegung beitragsfähig. Angesichts des Umstandes, daß die letzte durchgreifende Herstellung der Straße vor dem Zweiten Weltkrieg erfolgte, war sie erneuerungsbedürftig, so daß der Ausbau jedenfalls - unbeschadet der durch den neuzeitlichen Aufbau bewirkten Verbesserung - auch eine beitragspflichtige nachmalige Herstellung darstellt, so daß anstatt der verschlissenen, den Verkehrsbedürfnissen nicht mehr genügenden Anlage, auf Jahre hinaus eine intakte, sichere Anlage den Anliegern die Erschließung gewährleistet....

Diesem Erneuerungsvorteil kann nicht eine eingetretene Änderung der Verkehrsfunktion der Straße entgegengehalten werden mit der Folge, daß für die Fahrbahnkosten ein niedrigerer Anliegeranteil als allgemein bei Straßen des ausgebauten Typs zugrunde zu legen wäre oder gar die Beitragsfähigkeit ganz entfiele. Die Beiträge sind nach den Vorteile zu bemessen (§ 8 VI 1 KAG NW), wobei im Rahmen der Aufwandsverteilung dem Anliegervorteil als dessen Kehrseite der nach 4 8 IV 4 KAG NW zu berücksichtigende wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit gegenübersteht....

Für die Abgrenzung des Anliegervorteils vom Vorteil der Allgemeinheit kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht an. Bezogen auf diesen Zeitpunkt wird die Straße ihrer Verkehrsfunktion entsprechend eingestuft.

Allein die Tatsache einer im Laufe der historischen Entwicklung einer Straße eingetretenen Änderung ihrer Verkehrsfunktion spielt für die genannte Vorteilsabgrenzung keine Rolle. Die Änderung der Verkehrsfunktion einer Straße ist ein Risiko, das angesichts der Vielzahl möglicher Ursachen (etwa die verkehrstechnische Entwicklung, verkehrspolitische Maßnahmen, sonstige verkehrlich relevante planerische Vorgaben, die städtebauliche Entwicklung und das Verhalten der Verkehrsteilnehmer) auch in anderen Rechtsgebieten grundsätzlich vom Anlieger hinzunehmen ist.

Soweit dies, wie das VG ausgeführt hat, in der Rechtsprechung des früher für das Aubaubeitragsrecht zuständigen 2. Senats des erkennenden Gerichts anders beurteilt worden sein sollte,

vgl. OVG NW, Urt. v. 18.8.1992 - 2 A 2642/89 -, Seite 13 f. des amtlichen Umdrucks; Urt. v. 30.8.1990 - 2 A Y89 -, Seite 10 f. des amtlichen Umdrucks; Urt. v. 25.10.1982 - 2 A 18 17/80 -, OVGE 36, 172 (174 ff.); a. A. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: März 1996), § 8 Rdn. 369 a; derselbe, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Aufl., § 33 Rdn. 13,

wird an dieser Rechtsprechung nicht festgehalten.....

Az.: III/l 644-87

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