Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 712/2014 vom 30.10.2014

StGB NRW-Stellungnahme zur Biodiversitätsstrategie NRW

Der StGB NRW hat zur geplanten Biodiversitätsstrategie NRW mit Datum vom 30.09.2014 wie folgt gegenüber dem Umweltministerium NRW Stellung genommen:

„Wir bedanken uns für die Übersendung des Entwurfes für eine Biodiversitätsstrategie NRW. Hierzu nehmen wir - vorbehaltlich der Befassung unserer Gremien mit dieser Thematik - wie folgt Stellung:

Die Biodiversitätsstrategie NRW (Stand: 15.08.2014) hat das zentrale Ziel, in der NRW-Naturschutzpolitik den Rückgang der biologischen Vielfalt aufzuhalten und sie wieder zu vermehren. In der Erkenntnis, dass eine Beschränkung der Aktivitäten und Maßnahmen auf Schutzgebiete den landesweiten Biodiversitätsverlust nicht stoppen kann, wird es als erforderlich angesehen, eine flächendeckende Sicherung und Entwicklung der biologischen Vielfalt einschließlich ihrer regionaltypischen Besonderheiten sowie der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in ganz NRW flächendeckend sicherzustellen und zu entwickeln. Dabei soll der öffentlichen Hand als Eigentümerin eigener Flächen eine besondere Vorbildfunktion zukommen, weil Eigentum auch dem Wohl der Allgemeinheit verpflichtet ist.

Unter Bezugnahme darauf wird in dem Entwurf für eine Biodiversitätsstrategie festgestellt, dass sich eine dauerhafte Beeinträchtigung insbesondere bei intensiver Nutzung landwirtschaftlichen aber auch forstwirtschaftlichen Flächen für den Artenschutz ergeben.

1. Landesweiter Biotopverbot und Wildnisentwicklung

Vorgesehen ist die Konzeption eines landesweiten Biotopverbundes auf mindestens 15 % der Landesfläche unter Berücksichtigung der Klimaanpassungsstrategie sowie die Erhöhung des Waldflächenanteils mit natürlicher Waldentwicklung in Anlehnung an die Biodiversitätsstrategie des Bundes auf 5 % der Gesamtfläche Nordrhein-Westfalens (45 ha).

Soweit durch derartige Ziele der so genannte Staatswald (Landeswald) betroffen ist, ist es dem Land als Eigentümer unbenommen, derartige Ziele zu verfolgen.

In Bezug auf den Kommunalwald muss sichergestellt werden, dass eine ordnungsgemäße und fachgerechte Waldbewirtschaftung weiterhin möglich ist. Einseitige Restriktionen der kommunalen Waldwirtschaft können diesseits keine Zustimmung finden.

Die Umsetzung der EU-Vogelschutzrichtlinie und der EU-Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie in Nordrhein-Westfalen hat außerdem gezeigt, dass insbesondere Förderprogramme ein gutes Instrument sind, um Ziele erreichen zu können.

Auch mit Blick auf die Biodiversitätsstrategie NRW sehen wir daher eine gute Möglichkeit, darin, mit entsprechenden Förderkulissen darauf hinzuwirken, dass Flächeneigentümer (auch kommunale Waldeigentümer) animiert werden, Teilflächen für eine natürliche Waldentwicklung bei gleichzeitiger Förderung dieser Verhaltensweise bereit zu stellen.

2. Qualitative Verbesserung der Lebensräume

Im Sinne eines integrativen Naturschutzes sollen die Wälder von Schutzgebieten einen mengen- und qualitätsmäßig ausreichenden Vorrat an Alt- und Totholz aufweisen. Es wird zur Sicherung der Biodiversität in Wirtschaftswäldern eine Totholzmenge von bis zu 40 m3/ha angestrebt.

Bezogen auf den Kommunalwald kann es auch bei dem Ziel nur den Weg geben, über Förderungsangebote Anreize dahin zu setzen, dass der kommunale Waldeigentümer in den Wirtschaftswäldern die Totholzmengen aus eigener Entscheidung heraus vergrößern möchte.

Ebenso muss — bezogen auf eine Zertifizierung nach FSC und anderer Zertifizierungen — der kommunale Waldeigentümer selbst entscheiden können, ob er eine solche Zertifizierung durchführen möchte. Soweit Kunden eine solche Zertifizierung erwarten, wird sich auch ein Waldbewirtschafter regelmäßig darauf einstellen.

Das Ziel die Laub-(Nadel-)Mischwälder mit mehr als einer Laubbaumart auf über 55 % zu steigern und reine Nadelholz-Bestände auf weniger als 25 % zu reduzieren, kann nicht über die Köpfe der waldbesitzenden Kommunen hinweg getroffen werden. Auch insoweit muss die freiwillige Entscheidung der kommunalen Waldeigentümer erhalten bleiben und das durch das Grundgesetz geschützte Waldeigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) beachtet werden. Auch hier können wiederum Förderprogramme eine gute Hilfestellung leisten.

3. Zukunft der Naturschutzverwaltung

Ungeachtet der fachlichen Kompetenz der bestehenden biologischen Stationen sollte in erster Linie das Land NRW dafür Sorge tragen, dass die staatliche Naturschutzverwaltung mit einer sachgerechten Personaldecke ausgestattet wird.

Insoweit weisen wir auch darauf hin, dass als Indikatoren für die Beobachtung und Dokumentation einer Zielerreichung wohl kaum die Mitgliederzahl der anerkannten Naturschutzverbände ein geeigneter Indikator sein kann. Denn die Mitgliederzahl bei den anerkannten Naturschutzverbänden lässt im Zweifelsfall keinen Rückschluss darauf zu, ob die biologische Vielfalt im Land Nordrhein-Westfalen verbessert werden konnte.

Wir bitten diese Anregungen zu berücksichtigen.“

Der Entwurf kann im Mitgliederbereich des StGB-Intranetangebotes unter Fachinfo & Service ≥ Fachgebiete ≥ Umwelt/Abfall/Abwasser abgerufen werden.

 

 

 

Az.: II/2 qu-ko

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