Mitteilungen - Verband Intern

StGB NRW-Mitteilung 709/2007 vom 21.11.2007

StGB NRW-Arbeitsgemeinschaft für den Regierungsbezirk Düsseldorf

Über 140 Teilnehmer besuchten unter Leitung des ad-hoc-Vorsitzenden Dürrmann, Mitglied des Präsidiums des Verbandes, die Sitzung der Arbeitsgemeinschaft des Verbandes im Regierungsbezirk Düsseldorf am 20.11.2007 in Kleve. Bürgermeister Brauer von der Stadt Kleve stellt in einem informativen Vortrag die einzige Herzogs- und Kurstadt vor. Er wies insbesondere darauf hin, dass die Stadt Kleve auch heute eine Kulturhochburg und lebendige Kreisstadt sei. Sodann übermittelte die stellvertretende Landrätin des Kreises Kleve, Frau Croonenbroek, die Grüße des Landrates. In ihrer Begrüßungsrede hob sie die Bedeutung solcher Verbandssitzungen für die Städte und Gemeinden aber auch für die Kreise hervor. Sie stellte anhand von Beispielen die gute kommunale Zusammenarbeit im Kreis Kleve dar.

Sodann berichtete Hauptgeschäftsführer Dr. Schneider über Aktuelles. Er machte deutlich, dass das am 25.10.2007 verabschiedete Kinderbildungsgesetz (KiBiz) trotz mancher Schwächen ein Gewinn für Kommunen, Eltern und Kinder sei. Er wies darauf hin, dass eine Revisionsklausel sicherstelle, dass das KiBiz Ende 2011 noch einmal auf seine Praxistauglichkeit und Finanzierbarkeit überprüft werde. Eine große Sorge der Kommunen sei gewesen, dass sie bei schwankender Nachfrage nach Betreuungsplätzen auf einem Teil der Kosten sitzenbleiben würden. Dies werde jetzt durch eine genaue Abrechnung der tatsächlichen Kosten nach Ende eines Kindergartenjahres vermieden. Auch die Gefahr, dass unterschiedliche Träger unterschiedlich teure Betreuungsstandards praktizieren könnten, sei jetzt durch klare Rahmenbedingungen im Gesetz beseitigt. Dass die Jugendämter künftig die Steuerungskompetenz vor Ort hätten, sei ein Erfolg für die kommunale Selbstverwaltung. Das gelte auch für die anerkennenswerte finanzielle Beteiligung des Landes am Ausbau der U 3-Betreuung. Kritisch setzte sich Schneider mit der Verschärfung des kommunalen Wirtschaftsrechts durch die jüngste Reform der NRW-Gemeindeordnung auseinander. Hier werde die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Kommunen massiv eingeschränkt. Positiv zu werten seien jedoch die neuen Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit, die die reformierte Gemeindeordnung biete. Nunmehr könnten schon Städte ab 20.000 respektive 50.000 Einwohnern auf Antrag Mittlere oder Große kreisangehörige Stadt werden und eine Reihe zusätzlicher Aufgaben wie beispielsweise die Bauaufsicht vom Landkreis in Eigenregie übernehmen. Möglich sei zudem, dass sich mehrere Gemeinden zusammentun und einzelne Verwaltungsaufgaben übernehmen, wenn sie gemeinsam die Schwellenwerte von 20.000 oder 50.000 Einwohnern überschreiten. Dass die Kreise das nicht per Veto verhindern könnten, sei ein Erfolg für die Städte und Gemeinden in NRW und stärke die kommunale Selbstverwaltung. Ob dazu auch die Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung sowie der Umweltverwaltung beitrage, sei derzeit noch mehr als fraglich, legte Schneider dar. Grundsätzlich bringe die Übertragung von Aufgaben auf die Kommunen kürzere Wege und ein Mehr an Bürgernähe. Jedoch müssten die Kosten vollständig und dauerhaft erstattet werden. Dieser Teil der Verwaltungsstrukturreform werde zum Lackmustest für das in der NRW-Verfassung verankerte Konnexitätsprinzip. Sollte die NRW-Landesregierung beim Personal oder bei den Sachkosten nicht den tatsächlich entstehenden Bedarf ausgleichen, werde man den Gang vor den Verfassungsgerichtshof in Münster nicht scheuen.

Beigeordneter Keller von der Geschäftsstelle sowie Dr. Frölich von der Kommunal- und Abwasserberatung NRW GmbH (KuA-NRW) stellten das von den Spitzenverbänden initiierte landesweite Projekt „Benchmarking Abwasser“ dar. Im Vordergrund dieses flächendeckend freiwilligen Benchmarking-Projekts steht der Nutzen für die Betreiber abwassertechnischer Anlagen. Auf überbetrieblicher Ebene sprechen aus politischer, landesweiter und bundesweiter Sicht verschiedene Argumente für ein solches landesweites Projekt. Die wohl am häufigsten kommunizierten Punkte sind:

• Freiwilliges Benchmarking als wesentlicher Teil der Modernisierungsstrategie in der Abwasserwirtschaft
• Vervollständigung des Branchenbildes der Abwasserwirtschaft mit aktuellen NRW-Daten
• Zunehmender „Marktdruck“ durch landesweite Benchmarking-Projekte in anderen Bundesländern
• Nachweis der Leistungsfähigkeit der gesamten Branche über das Kennzahlensystem der DWA (Wirtschaftlichkeit, Sicherheit, Qualität, Kundenservice, Nachhaltigkeit)
• Sicherstellung der Zukunftsfähigkeit für die Abwasserbetriebe in NRW

Diese Gründe sind wichtig für das öffentliche Gesamtbild und die Darstellung der Abwasserwirtschaft bundesweit und natürlich im Land NRW. Aus Sicht des Verbandes ist es aber vor allem der betriebliche Nutzen jedes einzelnen Aufgabenträgers, aufgrund des vertretbaren Aufwandes auch für die kleinen und mittleren Betreiber, der die Teilnahme an diesem Projekt für Ihren Betrieb empfehlenswert macht.

Zusammengefasst sind dies:
• Standortbestimmung für jeden einzelnen Aufgabenträger innerhalb der Branche
• Vertretbarer Erhebungsumfang auch für kleine (1-2 Tage) und mittlere Betriebe
• Auf die Unternehmensgröße abgestimmte Datenerhebung (3 Erhebungssysteme)
• Flexibler Erhebungsumfang und –tiefe
• Nutzbare Kennzahlen unabhängig vom Aufgabenbereich (Ableitung/Transport und/oder Behandlung)
• Qualifizierte fachliche Begleitung
• Qualitätssicherung jedes Datensatzes
• Individueller Abschlussbericht
• Auswertungsworkshops mit Gruppen von Teilnehmern

Beigeordneter Keller von der Geschäftsstelle stellte abschließen die Änderungen des Landesentwicklungsprogramms (LEPro) dar. Ausgehend von der Anpassungspflicht der Bauleitpläne an die Raumordnung stellte er den Anwendungsbereich dieser neuen gesetzlichen Regelung vor. Diese betrifft die großflächigen Einzelhandelsbetriebe i.S.d. § 11 BauNVO. Er machte deutlich, dass mit dem Ziel dieser Regelung, nämlich den großflächigen Einzelhandel mit zentrenrelevantem Hauptsortiment nur in zentralen Versorgungsbereichen anzusiedeln, eine langjährige Forderung des Verbandes erfüllt sei. Er machte auch deutlich, dass die zentralen Versorgungsbereiche als Haupt-, Neben- oder Nahversorgungszentrum von der Gemeinde räumlich und auch funktionell festgelegt würden. Besonders wies er auf die von Seiten des Verbandes geforderte Möglichkeit der interkommunalen Kooperation hin. Danach können Befreiungen von einzelnen Zielvorgaben in § 24 a LEPro erteilt werden, wenn ein regionales Einzelhandelskonzept mit mindestens drei Partnern vorliegt, dieses qualifizierte Aussagen (städtebauliche Leitlinien, Standortausweisung) enthält und die Zustimmung des Regionalrates vorliegt. Er machte auch deutlich, dass aufgrund der Sonderreglungen zum Hersteller-Direktverkaufszentren (sog. FOC) diese nunmehr nur unter den sehr engen Voraussetzungen des § 24a LEPro auf ehemaligen Industriebrachen angesiedelt werden könnten. Regelmäßig dürfe dies aber ausscheiden.

Die Vorträge von Dr. Schneider, Herrn Keller sowie Dr. Frölich können von den Mitgliedern im Intranet unter Fachausschüsse und AGs/AG Düsseldorf abgerufen werden.

Az.: II/1 01-25

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