Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 580/1996 vom 05.12.1996

Steuerliche Behandlung der Abfall- und Abwasserentsorgung

Die beim BFH anhängigen Verfahren I R 1/94 und I R 2/94 zur steuerlichen Behandlung der Abfallentsorgung (vgl. zuletzt: NWStGB-Mitteilungen Nr. 14/96, S. 256) haben einen für alle Beteiligten äußerst überraschenden Ausgang genommen: Nachdem der BFH in einem unter dem 10.07.1996 ergangenen Gerichtsbescheid die Abfallentsorgung umfassend als steuerlichen Betrieb gewerblicher Art qualifiziert hatte, diesem Vorbescheid allerdings durch den Antrag auf mündliche Verhandlung seine Existenzberechtigung entzogen worden war, hat der BFH nunmehr im Anschluß an die mündliche Verhandlung vom 23.10.1996 in seinem Urteil die konträre Rechtsauffassung eingenommen und entschieden, daß die Hausmüllentsorgung der Kommunen nicht der Körperschaftsteuerpflicht unterliegt. Die diesbezügliche Presseerklärung des BFH hat folgenden Wortlaut:

"Hausmüllentsorgung der Kommunen nicht körperschaftsteuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof hat durch Urteil vom 23.10.1996 - I R 1-2/94 - entschieden, daß die juristischen Personen des öffentlichen Rechts - dazu gehören u.a. Gemeinden, Landkreise und kommunale Zweckverbände - mit ihren der Entsorgung des Hausmülls dienenden Betriebe nicht körperschaftsteuerpflichtig sind. Er hat die Hausmüllentsorgung durch einen Landkreis als eine Tätigkeit beurteilt, die überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dient und damit nicht der Körperschaftsteuer unterliegt. Der Rechtsstreit betraf die Abfallentsorgung des Landkreises in den Jahren 1984 und 1985.

Die Entscheidung wird in Kürze veröffentlicht werden. Noch nicht entschieden hat der Bundesfinanzhof mit dem Urteil die Frage, ob die Leistungen der Abfallentsorgungsbetriebe der juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Umsatzsteuer unterliegen."

Auch diese Presseerklärung vermag nicht umfassend Antworten auf die vielen, mit der überraschenden Kehrtwende des BFH verbundenen Fragen zu geben, so daß eine Bewertung der BFH-Entscheidung erst nach Kenntnis der Entscheidungsgründe möglich ist. So bleibt in der Pressemitteilung z.B. die Frage offen, wie weit der Begriff "Entsorgung des Hausmülls" zu ziehen ist, ob hierzu insbesondere auch die in dem konkreten Verfahren angesprochenen Tätigkeiten des Müllsackverkaufs, des Sammelns und des Verkaufs von Altglas, Papier und Schrott sowie der Verwertung von Deponiegas durch Stromerzeugung und -verkauf zu zählen sind oder aber ob diese letztgenannten Tätigkeiten vielmehr - in Abgrenzung zur Hausmüllentsorgung im engeren Sinne (Einsammeln und Deponieren von Müll) - als Betrieb gewerblicher Art zu qualifizieren sind. Aufklärungsbedarf besteht auch hinsichtlich der ausdrücklichen Feststellung des BFH, daß noch keine Entscheidung des Gerichts zur Umsatzsteuerpflichtigkeit ergangen ist. Möglicherweise steht diese Feststellung in Verbindung mit der Tatsache, daß der für die Körperschaftsteuer zuständige I. Senat nicht dem für die Umsatzsteuer zuständigen V. Senat vorgreifen wollte; möglich ist allerdings auch, daß der BFH insoweit auf die andere Ausgangslage im Umsatzsteuerrecht, namentlich auf die europäische Vorgabe der 6. Umsatzsteuer-Harmonisierungsrichtlinie vom 17.5.1997, hinweisen wollte.

Die Entscheidungsgründe des BFH-Urteils liegen der NWStGB-Geschäftsstelle zur Zeit noch nicht vor.

Az.: V/2-810-05

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