Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 89/2019 vom 15.02.2019

Steuerfreiheit für sportliche Veranstaltungen nach § 4 Nr. 22b UStG

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich in einem Schreiben zu der Frage geäußert, wie es umsatzsteuerlich zu bewerten ist, wenn ein Sportverein seinen Mitgliedern allein aufgrund der Mitgliedschaft und der Zahlung der Mitgliedsbeiträge ohne weiteres Eintrittsgeld Zugang zu sportlichen Wettkämpfen gewährt. Vorausgegangen war eine Befassung mit derartigen Konstellationen anlässlich der Umsatzsteuer-Sitzung I/2018 vom 23. bis 25. Januar 2018.

In dem Schreiben wird zunächst festgestellt, dass eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG grundsätzlich in Betracht kommt, auch wenn sich eine Vereinigung unmittelbar auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (sog. Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, MwStSystRL) beruft, sofern sie die anfallenden Mitgliederbeiträge in der Folge abweichend von Abschnitt 1.4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass als steuerbares Entgelt für die von ihr gegenüber den Mitgliedern erbrachten Leistungen behandelt.

Nach Maßgabe der weiteren Voraussetzungen gelte insbesondere für sportliche Veranstaltungen, dass eine über eine reine Benutzung der Sportanlagen hinausgehende Nutzung, zum Beispiel im Rahmen des Trainingsbetriebes oder bei Wettkämpfen mit anderen Vereinen, einer Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung gleichkommt und es sich bei den insoweit entrichteten Mitgliederbeiträgen um Teilnehmergebühren im Sinne der nationalen Befreiungsvorschrift handelt.

Die Anwendung der Befreiungsvorschrift ziehe in der Folge systembedingt einen Ausschluss des Vorsteuerabzugs (z. B. aus Investitionen) nach sich. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass nach Auffassung des Bundesfinanzhofs die Vorschrift des § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG (1999) weder die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung des Artikels 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt: Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe m MwStSystRL) hinreichend umsetzt, noch der Begriff der „sportliche(n) Veranstaltung“ im Sinne der Richtlinie auslegbar ist.

Denn auch nach Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m der Richtlinie 77/388/EWG beziehungsweise Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe m MwStSystRL wären die Entgelte, die eine Vereinigung ohne Gewinnstreben von ihren Mitgliedern für die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen erhält, steuerfrei mit der Folge des Vorsteuerausschlusses. Bei einer gemischten Nutzung (z. B. für sportliche Veranstaltungen und reine Nutzungsüberlassungen der Sportanlage) seien die Vorsteuerbeträge entsprechend § 15 Abs. 4 UStG sachgerecht aufzuteilen.

Zwar beträfe die Berufung der Vereinigung auf die Richtlinienvorschrift regelmäßig ausdrücklich nur die Steuerbarkeit der Mitgliederbeiträge. Allerdings könne eine solche Berufung nicht dahingehend verstanden werden, dass mit ihrer Geltendmachung die Anwendung der (aller) übrigen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes unbeachtlich wäre. Die Anwendung von Befreiungen komme auch bei Berufung auf die Richtlinienvorschrift in Betracht, soweit die Befreiungen in nationales Recht umgesetzt seien. Insbesondere bewirke die Berufung oder wahlweise Nicht-Berufung auf die Steuerbarkeit keinen Automatismus hinsichtlich der Anwendung bzw. Nichtanwendung von zum Beispiel § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter www.bundesfinanzministerium.de (Rubrik: Themen / Steuern / Steuerarten / Umsatzsteuer / Umsatzsteuer-Anwendungserlass) zum Herunterladen bereit.

Az.: 41.6.8.1-003/003 mu

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