Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 723/1998 vom 20.12.1998

Steuerbefreiung für Jagdhunde

Die Frage der hundesteuerlichen Behandlung von Jagdhunden wird derzeit in vielen Städten und Gemeinden diskutiert. Hintergrund ist offenbar ein Beitrag in einer Jagd-Fachzeitschrift, der die grundsätzliche Steuerfreiheit der Jagdhunde suggeriert.

In diesem Zusammenhang weist die Geschäftsstelle nochmals darauf hin, daß – solange die örtliche Hundesteuersatzung keinen ausdrücklichen Ermäßigungstatbestand vorsieht – nur solche Jagdhunde von vornherein hundesteuerfrei sind, die zur Einkommenserzielung gehalten werden. Eine derartige Hundehaltung wird gem. Art. 105 Abs. 5 a Grundgesetz nicht von der Hundesteuer als kommunale Aufwandsteuer erfaßt. Eindeutiges Indiz für eine Hundehaltung zur Einkommenserzielung ist, daß das Finanzamt die Kosten der Hundehaltung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkennt. Nur in solchen Fällen sollte von der Erhebung der Hundesteuer abgesehen werden.

In allen anderen Fällen ist die Haltung des Jagdhundes der privaten Lebensführung zuzuordnen und demzufolge zunächst hundesteuerpflichtig. Eine diesbezügliche Steuerbefreiung von Jagdhunden ist nur dann möglich, wenn der Rat im Rahmen seines politischen Ermessens entscheidet, eine generelle Hundesteuerbefreiung in die Hundesteuersatzung aufzunehmen. Derartige ausdrückliche Steuerbefreiungstatbestände sind weiterhin rechtlich möglich, erfordern jedoch eine entsprechende politische Willensbildung im Stadt- bzw. Gemeinderat.

Az.: IV/1-933-01/1

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