Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 386/2020 vom 12.05.2020

Steuer auf Einwegverpackungen

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 07.05.1998 (Az.: 2 BvR 1991/95 und 2 BvR 2004/95) entschieden, dass durch eine kommunale Verpackungssteuer nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Abfallrecht eingegriffen werden darf. Deshalb wurde damals die Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer als nicht vereinbar mit dem Grundgesetz angesehen, weil eine Stadt bzw. Gemeinde nicht das Recht hat, mit der Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer in die Sachmaterie der Abfallentsorgung einzugreifen, für welche der Bund die bundesweite Gesetzgebungszuständigkeit hat. Der Bundesgesetzgeber hat seine Gesetzgebungszuständigkeit in der Abfallentsorgung insbesondere mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG = Bundesabfallgesetz) und den dazu ergangenen flankierenden Gesetze und Rechtsverordnungen ausgeübt.

Zu den flankierenden Bundes-Gesetzen gehört auch das am 01.01.2019 in Kraft getretenen Verpackungsgesetz (VerpackG), welches die seit dem Jahr 1991 geltende Verpackungsverordnung abgelöst hat. Mit diesem VerpackG hat der Bundesgesetzgeber gerade nicht vorgegeben, dass Einweg-Verpackungen verboten sind.  Auch nach der bis zum 31.12.2018 geltenden Verpackungsverordnung war die Benutzung von Einweg-Verpackungen nicht verboten, weshalb das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1998 auch die Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer als verfassungswidrig angesehen hat, weil dadurch in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich der Abfallentsorgung eingegriffen wird.

Vor diesem Hintergrund ist die Geschäftsstelle der Rechtsansicht, dass sich an dieser Rechtslage bis heute keine grundlegende Änderung ergeben.

Hinzu kommt, dass das Bundesumweltministerium im April 2020 auch einen ersten Referenten-Entwurf für eine Einweg-Kunststoff-Verbotsverordnung vorgelegt hat, so dass der Bund hier ebenfalls in Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/904/EU vom 05.06.2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. EU L 155 vom 12.06.2019, S. 1) im Bereich der Rechtsmaterie des Abfallrechtes tätig wird.

Mit dieser geplanten Einweg-Kunststoff-Verbots-Verordnung, die voraussichtlich ab dem 03.07.2021 gelten soll, werden u. a. auch bestimmte Einweg-Verpackungen aus Kunststoff in der Zukunft verboten sein. Hierzu sollen nach derzeitigem Stand Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol sowie Getränkebehälter und Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol gehören. Daneben sollen auch weitere Einwegkunststoff-Produkte wie z. B. Besteck (insbesondere Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen), Teller, Trinkhalme, Rührstäbchen und Luftballonstäbe nicht mehr in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Es kann deshalb zur Vermeidung von unnötigen Prozessrisiken nur empfohlen werden, von der Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer für Einweg-Verpackungen Abstand zu nehmen, weil diese Sachmaterie u. a. abschließend im Verpackungsgesetz (VerpackG) geregelt ist und der Bundesgesetzgeber bzw. Bundes-Verordnungsgeber weitere abfallrechtliche Bundesregelungen vorgesehen hat.

 

Az.: 25.0.2.1 qu

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