Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 643/2012 vom 20.11.2012

Stellungnahme zu kommunalen Vergabegrundsätzen

Das Ministerium für Inneres und Kommunales hat die kommunalen Spitzenverbände um Mitteilung gebeten, ob aus ihrer Sicht die Vereinfachungen im Vergaberecht gemäß dem bis zum 31.12.2012 geltenden Vergabeerlass (SMBl NRW 20021) fortgelten sollen. Hintergrund sind u.a. Überlegungen der Bundesländer unterhalb der EU-Schwellenwerte bundesweit einheitliche Schwellenwerte für die jeweiligen Vergabeverfahren festzulegen. Dazu hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW mit Schreiben vom 05.11.2012 wie Folgt Stellung genommen:

„Eine Absenkung der bisherigen Schwellenwerte ist nicht angezeigt. Den Geschäftsstellen ist nicht bekannt, dass seit Erhöhung der Schwellenwerte die Anzahl der Korruptionsfälle gestiegen ist. Soweit es zu Verteuerungen gekommen sein mag, so ist dies nach unserer Kenntnis der deutlich verstärkten Nachfrage von Seiten der Kommunen geschuldet — aber gerade nicht durch die Erhöhung der Schwellenwerte. Im Übrigen haben die Kommunen in der Vergangenheit gezeigt, dass sie bei Bedarf die Schwellenwerte sachgerecht verringert haben. Daher ist nach unserer Ansicht kein Grund für eine landesweite Absenkung der Schwellenwerte gerechtfertigt.

Eine bundesweit einheitliche Regelung zu Lasten der NRW-Kommunen ist somit nicht sachgerecht. Es geht hier nämlich um kommunale und nicht bundesweite Beschaffungen. Ein zwingendes Bedürfnis nach einer bundeseinheitlichen Regelung besteht daher nicht. Im Übrigen ist für die Städte, Gemeinden und Kreise wichtig, dass spätestens Ende November 2012 eine Entscheidung des Landes erfolgt. Sollen Sie weiterhin eine bundesweite Lösung anstreben, so sollte bis dahin die zeitliche Geltungsdauer der derzeitigen Regelung verlängert werden. Andernfalls gilt der Erlass von 2006 mit den auf keinen Fall gewollten sehr niedrigen Schwellenwerten. Diese würde dann bei einer bundesweiten Lösung dann wieder hinfällig. Diese Schwankungen gilt es auf jeden Fall zu vermeiden.“

Die Geschäftsstelle wird über den Fortgang unverzüglich informieren.

 

 

Az.: II/1 608-00-3

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