Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 86/2019 vom 07.02.2019

Nennung eines dritten Geschlechts in Stellenausschreibungen

Der kommunale Arbeitgeberverband (KAV) hat seine Empfehlungen für Stellenausschreibungen hinsichtlich des dritten Geschlechts (zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 219/16) aufgrund von Hinweisen der kommunalen Spitzenverbände sowie des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bauen und Gleichstellung des Landes NRW (MHKBG NRW) geändert.  

Zunächst sprach eine erste Empfehlung davon, hinter die Berufsbezeichnung die Formulierung (m/w/d) [z. B. Sachbearbeiter (m/w/d)] zu schreiben. Allerdings stimmt diese Formulierung nicht mit dem aktuellen Landesgleichstellungsgesetz überein, wonach sich sowohl Frauen als auch Männer in Stellenausschreibungen wiederfinden müssen (vgl. § 8 Abs. 4 LGG).  

Daher hat der KAV seine Empfehlung mit Rundschreiben vom 11.01.2019 angepasst und darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 LGG auch weiterhin eingehalten werden müssen. Dementsprechend ist eine Formulierung „Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter“ (m/w/d) zielführender. Diese Empfehlung schließt sich auch der Städte- und Gemeindebund NRW an.

Az.: 12.0.7-009/002

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