Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 634/2008 vom 14.10.2008

Staatliche Rettungsaktion für Hypo Real Estate

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) informiert darüber, dass der angeschlagenen Hypothekenbank Hypo Real Estate im Rahmen einer gemeinschaftlichen Rettungsaktion von privaten Banken und Notenbanken zusätzliche Liquidität zur Verfügung gestellt wird. Bundesfinanzminister Steinbrück sagte, es ginge darum, Schaden von Deutschland abzuwenden. Der DStGB geht davon aus, dass die Krise der Hypo Real Estate auf eventuell vorhandene laufende Kredite an die Kommunen keine Auswirkungen haben wird.

Die Ausfallrisiken will die Bundesregierung – unter Beteiligung der privaten Banken – im Rahmen einer Bürgschaft absichern. Dieser Schritt erfolge in enger Abstimmung mit der Bundesbank/Europäischen Zentralbank (EZB), der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und anderen Regierungen in Europa.

Gemeinsam mit dem Bund werden sich auch die privaten Banken an der Ausfallbürgschaft von 35 Milliarden Euro beteiligen: Bis zu einer Gesamthöhe von 14 Milliarden Euro tragen die Banken 60 Prozent und der Bund 40 Prozent der möglichen finanziellen Belastungen, die sich aus einer Inanspruchnahme der Garantie ergeben könnten.

Das BMF betont, dass die Übernahme der Bürgschaft nicht gleichbedeutend ist mit einer konkreten Übernahme von Verlusten. Der Bundeshaushalt werde durch die Garantie nicht zusätzlich belastet. Dies sei nur der Fall, wenn die Bürgschaft tatsächlich zur Deckung herangezogen werden muss, was vom BMF als „nicht wahrscheinlich“ eingeschätzt wird.

Die Bundesregierung werde mit diesem Schritt ihrer Verantwortung für den Finanzplatz Deutschland gerecht. Die Übernahme der Bürgschaft sei unverzichtbar, um eine drohende Illiquidität der Hypo Real Estate abzuwenden. Aufgrund der weitreichenden volkswirtschaftlichen Verflechtungen der Hypo Real Estate hätten sonst schwerwiegende Schäden für Wachstum und Arbeitsplätze gedroht. Dies galt es zu verhindern, betont das BMF.

Az.: IV/1 900-07

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