Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 129/2018 vom 19.02.2018

Sonderzuschläge für Laufbahngruppe 2 feuerwehrtechnischer Dienst

Das Ministerium des Innern des Landes NRW hat den StGB NRW darüber in Kenntnis gesetzt, dass das NRW-Finanzministerium sich damit einverstanden erklärt, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände den Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern der Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des 1. und 2. Einstiegsamtes, sowie den nicht vom Anwärtersonderzuschlagsgesetz Feu erfassten Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Kommunen, auch über den 31.12.2017 hinaus einen Anwärtersonderzuschlag nach Maßgabe des § 76 Abs. 1 Landesbesoldungsgesetz NRW gewähren können, soweit in den Kommunen im Einzelfall ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern besteht. Der Anwärtersonderzuschlag darf weiterhin 35 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages nicht überschreiten. 

Das Innenministerium weist auf die Befristung bis zum 31.12.2019 hin. Auch wird um Beachtung gebeten, dass eine weitere Verlängerung nur bei Vorlage der dann aktuellen Bewerberzahlen in Betracht kommt. Das Schreiben des Ministerium des Innern sowie des Finanzministeriums für StGB NRW-Mitgliedsstädte und -gemeinden ist für diese im Internet-Angebot des Städte- und Gemeindebundes (Mitgliederbereich) unter Rubrik Fachinformation und Service, Fachgebiete, Recht, Personal, Organisation, Feuerwehr/Rettungswesen abrufbar.

Az.: 15.1.20-002

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