Mitteilungen - Digitalisierung

StGB NRW-Mitteilung 524/2016 vom 20.07.2016

Schriftform entbehrlich bei 20 Prozent der Bundesgesetze

Bei gut einem Fünftel der Rechtsvorschriften des Bundes kann auf die Schriftform verzichtet werden. Dies ist das Ergebnis des so genannten Normenscreenings, welches durch das E-Governmentgesetz des Bundes angestoßen worden ist. Seit August 2013 wurden sämtliche Bundesgesetze überprüft, wo Schriftform angeordnet ist, wo diese entfallen kann oder durch elektronische Verfahren zu ersetzen ist.

Danach ist bei 103 von 2.872 untersuchten Vorschriften die Schriftform - schriftliche Willenserklärung und händische Unterschrift - gänzlich überflüssig (3,6 Prozent). Bei 483 Vorschriften (16,8 Prozent) lässt sich die Schriftform durch elektronische Verfahren ersetzen, wobei kein Verfahren explizit vorgeschrieben wird. Bei fast vier Fünftel der Gesetze (79,6 Prozent) kommt die Expertise zu dem Ergebnis, dass auf die Schriftform nicht sofort verzichtet werden kann.

Gleichwohl erscheint auch bei diesem Bestand an Vorschriften der Ersatz von Papierform respektive qualifizierter elektronischer Signatur als möglich. In jedem einzelnen Fall müsse geprüft werden, ob die sichere Identifizierung der Antragstellenden etwa durch die eID-Funktion des neuen Personalausweises vollzogen werden kann. Ähnliches gilt für den Einsatz der absenderbestätigten De-Mail zur rechtsgültigen Übermittlung authentischer Dokumente.

Wenig Veränderung zu erwarten ist bei der Verpflichtung zur persönlichen Vorsprache in einer Behörde. Diese ist nach der Untersuchung nur in zwei von 112 Fällen entbehrlich. Verständlich wird dies mit Blick auf die Anwendungsfälle. Hier geht es in der Regel um Anwesenheit bei Gericht, Aufnahme biometrischer Daten, Beurkundung, Prüfung, ärztliche Untersuchung oder einen Sprachtest.

Günstiger fällt das Normenscreening bei den Gesetzen aus, die seit Inkrafttreten des E-Governmentgesetzes des Bundes im August 2013 neu geschaffen worden sind. So konnte bis Februar 2016 in 161 von 229 Gesetzentwürfen (70 Prozent) eine Schriftformerfordernis, die ursprünglich vorgesehen war, eliminiert werden.

Der Bericht zum Normenscreening ist im Internet auf der Seite des Bundesinnenministeriums abrufbar. Alle Änderungen mit dem Ziel „Vereinfachung der Bundesvorschriften“ sollen rasch durch ein Artikelgesetz realisiert werden. Auch das am 06.07.2016 vom NRW-Landtag beschlossene E-Governmentgesetz NRW sieht ein solches Normenscreening vor. Die Frist hierfür läuft bis zum 01.01.2019.

Az.: 17.0.5.5.3

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