Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 447/2019 vom 17.07.2019

Klage wegen Rundholzvermarktung

Eine Gruppe von Sägewerken verlangt vom Land Baden-Württemberg einen Schadensersatz von insgesamt rund 416 Mio. Euro. Der Vorwurf lautet, dass das Land über Jahrzehnte ein Vertriebskartell für Rundholz betrieben habe.

Sägewerke haben, so die Klage weiter, wegen dieses Kartells jahrzehntelang baden-württembergisches Rundholz zu überhöhten Preisen bezogen. Die Sägewerke machen ihre Ansprüche auf Rückzahlung des Kartellpreisaufschlags nun gemeinsam über die ASG (Ausgleichsgesellschaft für die Sägeindustrie) geltend. Hinter der Ausgleichsgesellschaft stehen insgesamt 36 Sägewerke – vom Einzelkaufmann bis zur Aktiengesellschaft – die zusammen über 50 Prozent des baden-württembergischen Rundholzes einschneiden, wie die ASG mitteilt.

Das Bundeskartellamt hatte das Vertriebssystem des Landes (gemeinsamer Rundholzverkauf des Staatswaldes und besonders der vom Land betreuten Kommunalwälder) im Jahre 2015 nach jahrelangen Ermittlungen untersagt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte diese Untersagung gegen die Beschwerde des Landes im Jahr 2017.

Vor dem Bundesgerichtshof konnte das Land 2018 einen Sieg gegenüber dem Bundeskartellamt erringen – allerdings aus formalen Verfahrensgründen. „An der Kartellrechtswidrigkeit, die Grundlage der Klage ist, ändere das Urteil des BGH nichts, so Rechtsanwalt Dr. Andreas Ruster. Diese Ansicht vertrat nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs wiederholt auch das Bundeskartellamt. Nach der Forstreform in Baden-Württemberg soll der künftige Landesforstbetrieb im Übrigen den Holzvertrieb für den Kommunalwald aufgeben und nur noch Rundholz aus staatlichen Wäldern vertreiben.

Die Klagesumme ist das Ergebnis einer umfangreichen ökonomischen Untersuchung, wie die ASG mitteilt. Die Säger möchten zumindest einen Teil der erlittenen Schäden ersetzt bekommen. Man dürfe auch nicht vergessen, dass einige Säger die hohen Einkaufspreise auf Dauer nicht tragen konnten und das Geschäft aufgeben mussten. Die ASG verfügt nach eigenen Angaben über die finanziellen und juristischen Mittel, die Klage durch alle Instanzen zu führen.

Az.: 26.1-005/004 gr

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