Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 150/2008 vom 21.02.2008

Satzung zur Verkleinerung der Räte

§ 3 Abs. 2 Satz 2 Kommunalwahlgesetz sieht vor, dass die Gemeinden bis spätestens 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um zwei, vier oder sechs, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern können. Ein mit Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes neu eingefügter Satz 3 sieht nunmehr vor, dass bestehende Satzungen bestehen bleiben, sofern sie nicht bis spätestens 15 Monate vor Ablauf einer Wahlperiode verändert werden. Diese Neuregelung hat zur Folge, dass in der Vergangenheit unbefristet erlassene Satzungen auch für zukünftige Kommunalwahlen gelten, sofern sie nicht aufgehoben oder verändert werden. Diejenigen Kommunen, die eine entsprechende Satzung ausdrücklich für die laufende Wahlperiode erlassen haben, müssen hingegen eine neue unbefristete Satzung erlassen, sofern sie die Verringerung des Rates auch für die Kommunalwahl 2009 fortsetzen wollen. Die Wahlperiode endet am 20.10.2009. Eine entsprechende Satzung muss daher spätestens bis zum 20.07.2008 in Kraft sein.

Des weiteren weisen wir darauf hin, dass nach § 4 Abs. 2 Satz 3 Kommunalwahlgesetz die zulässige Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet nicht mehr als 25 von Hundert nach oben oder unten (bisher 33 1/3 von Hundert) beträgt. Nach § 4 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz teilt der Wahlausschuss der Gemeinde spätestens 8 Monate vor Ablauf der Wahlperiode das Wahlgebiet in Wahlbezirke ein. Es empfiehlt sich, die Einteilung der Wahlbezirke jedoch nicht erst Anfang 2009 festzulegen, da gem. § 17 Abs. 4 Kommunalwahlgesetz die Bewerber für die Wahlbezirke erst nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbezirke gewählt werden können. Da die Wahlbezirkbewerber und die Listenbewerber üblicherweise in derselben Nominationsversammlung gewählt werden, die Wahl von Listenbewerbern aber bereits innerhalb der letzten 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode gewählt werden können (§ 17 Abs. 4 Kommunalwahlgesetz), empfiehlt es sich, die Wahlbezirke bereits vor Beginn der letzten 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode einzuteilen. Für die Einteilung der Wahlbezirke ist die Bevölkerungszahl maßgeblich, die 18 Monate vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht ist (§ 78 Kommunalwahlordnung).

Az.: I/3

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