Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 320/2019 vom 24.06.2019

Rundbrief Windenergie und Recht

Die Fachagentur Windenergie an Land e.V. hat den Rundbrief Windenergie und Recht 2/2019 herausgegeben. Er greift eine Vielzahl an Gerichtsentscheidungen windenergiespezifischer Themen auf.

Von Relevanz für die Planung ist insbesondere das Urteil des BVerwG vom 13. Dezember 2018, welches sich mit dem Umfang der Tenorierung bei unwirksamen Flächennutzungsplänen befasst. Danach soll lediglich die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfallen; erhalten bleiben sollen hingegen die qualifizierten und flächenbezogenen Darstellungen als sog. „Positivflächen“. Weiter hat das Gericht geurteilt, dass ein Plangeber ein Gebiet, in welchem weniger als drei Windenergieanlagen errichtet werden können, nicht stets als harte Tabuzone ausscheiden darf. Auch das OVG Lüneburg hat sich in zwei Entscheidungen mit der Konzentrationszonenplanung befasst und dabei die Befugnis des Plangebers zur Typisierung bei der Bestimmung von harten und weichen Tabuzonen, aber auch die diesbezüglichen Grenzen aufgezeigt.

Darüber hinaus findet sich in diesem Rundbrief ein Urteil des OVG Münster zur Einhaltung der Antragsfrist im Rahmen des Normenkontrollverfahrens. Für das Ingangsetzen dieser Frist sei die Einhaltung der Bekanntmachungsanforderungen an Flächennutzungspläne, welche die Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erzielen sollen, nicht maßgeblich, sodass alte, offensichtlich fehlerhafte Flächennutzungspläne nicht im Wege des Normenkontrollverfahrens überprüfbar sind.

Das OVG Lüneburg hat in den vergangenen Monaten auch im Bereich des Natur- und Artenschutzes wichtige Entscheidungen gefällt: So hat es sich mit Fragen der UVP befasst und sich insbesondere zum Begriff der Windfarm nach § 2 Abs. 5 UVPG n.F. geäußert. Weitere Fragestellungen betrafen die Zulässigkeit von Klagen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und die Anforderungen an eine Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot. Darüber hinaus hat sich das OVG Münster mit den Voraussetzungen für die Einbeziehung eines Sachverständigen als Verwaltungshelfer im Rahmen einer UVP auseinandergesetzt und an eine solche „Auslagerung“ vergleichsweise hohe Anforderungen formuliert.

Nicht direkt auf die Windenenergie bezogen, aber für diese dennoch relevant ist darüber hinaus eine Entscheidung des EuGH, welche sowohl den Umfang der FFH-Verträglichkeitsprüfung als auch den der UVP weiter konturiert.

Ebenfalls in diesem Rundbrief findet sich eine weitere Entscheidung des OVG Lüneburg, die sich mit Bauverboten in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung befasst. Dabei zeigen sich thematische Überschneidungen mit einem auch hier besprochenen Beschluss des OVG Münster. Beiden Entscheidungen gemein ist die Auffassung, dass die Errichtung landwirtschaftlicher Betriebe und auch Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebietsverordnungen nicht schlechterdings ausgeschlossen werden dürfen.

Eine weitere wichtige Entscheidung zum Recht der Windenergie ist ein Beschluss des OLG Düsseldorf, welcher sich einigen offenen Fragestellungen zur Teilnahme von Bürgerenergiegesellschaften am Ausschreibungsverfahren widmet. So konkretisiert das Gericht u.a. wesentliche Anforderungen im Hinblick auf die Ausgestaltung der Stimmrechte im Rahmen der Gesellschaftsstrukturen einer Bürgerenergiegemeinschaft. Der Rundbrief kann auf der Internetseite der FA Wind abgerufen werden unter https://www.fachagentur-windenergie.de.

Az.: 20.1.4.1-002/001 st

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