Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 691/2008 vom 07.11.2008

Rückwirkende Korrektur von Gebührensatzungen

Wird ein Gebührenbescheid aufgehoben, weil die zugrunde liegende Gebührensatzung als nichtig erkannt worden ist, enthält der Aufhebungsbescheid - sofern nicht im Einzelfall ein abweichender Regelungswille ausdrücklich oder schlüssig erklärt wird - regelmäßig jedenfalls dann keine Regelung des Inhalts, eine Gebühr solle dauerhaft nicht mehr geltend gemacht werden, wenn eine rückwirkende Korrektur des Satzungsrechts in Betracht kommt. Eine nach rückwirkender Heilung des Satzungsmangels erfolgende neue Gebührenfestsetzung unterliegt in diesen Fällen grundsätzlich nicht den für die Rücknahme oder den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte bestehenden Einschränkungen. Mit diesen Feststellungen in einem Beschluss vom 03.06.2008 (Az.: 9 A 2762/06) hat das OVG NRW seine bisherige Rechtsprechung in dieser Frage bestätigt.

Az.: IV 940-04

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