Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 409/2020 vom 17.06.2020

Rettungsschirm für die Kommunen in der Corona-Krise

Die Regierungskoalition auf Bundesebene hat eine zentrale Forderung des Städte- und Gemeindebundes in der Corona-Krise aufgegriffen: Für die Städte und Gemeinden soll ein Rettungsschirm aufgespannt werden!

Das von den Koalitionären am 3. Juni 2020 auf den Weg gebrachte Konjunkturpaket zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Pandemie in Höhe von rund 130 Mrd. Euro ist aus kommunaler Perspektive zu begrüßen. Hervorzuheben sind dabei insbesondere die Erhöhung des Bundesanteils an den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) um 25 Prozent sowie die in Aussicht gestellte je hälftige Übernahme der gemeindlichen Gewerbesteuerausfälle in diesem Jahr in Höhe von min. 11,8 Mrd. Euro durch Bund und Land.

Temporäre Absenkung Mehrwertsteuer

Von der befristeten Mehrwertsteuerabsenkung wird ein spürbarer konjunktureller Impuls erwartet. Dieser geht allerdings mit einem enormen administrativen Aufwand bei den Kommunen und insbesondere ihren kommunalen Unternehmen einher. Zur Klärung der verschiedenen offenen Fragen zur Umsetzung der Mehrwertsteuersenkung sind zeitnah entsprechende Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung zu veröffentlichen. Denn bereits Anfang Juli sollen für sechs Monate abgesenkte Mehrwertsteuersätze gelten.

Zur Stärkung der Binnennachfrage sollen befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent abgesenkt werden. Veranschlagt wird hierfür ein Finanzbedarf in Höhe von 20 Mrd. Euro, der vollständig aus der Bundeskasse getragen werden soll. Einer entsprechenden Anpassung der Steuersätze nach § 12 UStG müssen auch die Länder zustimmen. Um ein Inkrafttreten zum 1. Juli 2020 zu ermöglichen, wird der Bundesrat zu einer Sondersitzung zusammenkommen müssen.

Die Herausforderungen sind für die kommunale Ebene aus administrativer Hinsicht ganz erheblich. Es steht zu befürchten, dass eine generelle Absenkung der Mehrwertsteuersätze bereits ab dem 1. Juli 2020 in vielen Fällen praktisch nicht möglich sein wird. Und auch wenn die Einführung gelingt, kommt es für die (öffentlichen) Unternehmen und Kommunen zu einer deutlichen Verwaltungs- und Kostenbelastung. Aufwand wird vor allem für Kassensysteme, Software, Buchführung, Rechnungslegung, Personalschulung, Steuererklärung und -abführung entstehen. Sowohl für die Einführung der abgesenkten Steuersätze als auch bereits ein halbes Jahr später für die Wiedergeltung der vorherigen Sätze.

Die Kommunen und ihre Unternehmen benötigen daher schnellstmöglich Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung, damit die verschiedenen Fragen zur Umsetzung der Mehrwertsteuersenkung geklärt werden. Das gilt beispielsweise für die Handhabung des Steuersatzes für Abschlagszahlungen. Regelungen sind zu treffen, die sicherstellen, dass die Steuersenkung von Juli bis Dezember 2020 unabhängig vom Ablesezeitpunkt weitergegeben werden kann. Es braucht Übergangsregelungen, die sicherstellen, dass der Vorsteuerabzug auch bei den unvermeidlichen Umstellungsfehlern in Anspruch genommen werden kann.

Zur Berücksichtigung dieser Aspekte bei dem anstehenden Gesetzgebungsverfahren zur Absenkung der Mehrwertsteuersätze und der Erarbeitung zeitnaher und tragfähiger Umsetzungshinweise durch die obersten Finanzbehörden hat sich der Deutsche Städte- und Gemeindebund gemeinsam mit dem Verband kommunaler Unternehmen und dem Deutschen Städtetag ans Bundesministerium der Finanzen sowie die Bundestagsfraktionen gewandt.

Ausgleich Gewerbesteuerausfälle

Nach der aktuellen Steuerschätzung müssen die Städte und Gemeinden in diesem Jahr mit Steuermindereinnahmen historischen Ausmaßes rechnen. Im Vergleich zur Herbst-Schätzung fallen die gemeindlichen Steuereinnahmen um 15,6 Mrd. Euro geringer aus. Allein die Gewerbesteuer (netto) geht um 19,2 Prozent auf 38,05 Mrd. Euro zurück (das Auslaufen der erhöhten Gewerbesteuerumlage ist hier sogar schon berücksichtigt). Damit liegt das Gewerbesteueraufkommen (netto) um 11,8 Mrd. Euro unter der Herbst-Schätzung. Der Koalitionsausschuss in Berlin hat sich darauf verständigt, mit einem Kommunalen Solidarpakt 2020 die aktuellen krisenbedingten Ausfälle der Gewerbesteuereinnahmen zu kompensieren. Den Gemeinden soll ein von Bund und Ländern hälftig finanzierter pauschalierter Ausgleich gewährt werden. Bezogen auf die aktuelle Steuerschätzung hat der Bund hier einen Finanzbedarf in Höhe von 5,9 Mrd. Euro angegeben.

Gegenwärtig steht der Bundesfinanzminister mit seinen Länderkollegen im Austausch, um die Höhe der Corona-bedingten Gewerbesteuerausfälle festzustellen. Der Ausgleich soll hälftig durch den Bund dann über einen Umsatzsteueranteil an das beteiligte Land fließen, das seinerseits die andere Hälfte der gemeindlichen Gewerbesteuerausfälle kompensieren soll.

Im weiteren Gesetzgebungsverfahren gilt es sicherzustellen, dass Bund und Länder die gesamten Gewerbesteuerausfälle kompensieren. Dass die Gewerbesteuerausfälle am Ende noch deutlich über den -11,8 Mrd. Euro liegen, kann keineswegs ausgeschlossen werden.

Der Koalitionsausschuss hat sich allerdings auch darauf verständigt bei der Gewerbesteuer den Freibetrag für die existierenden Hinzurechnungstatbestände auf 200.000 Euro zu verdoppeln. Die hieraus resultierenden gewerbesteuerlichen Mindereinnahmen sind hoch und werden den Entlastungseffekt bei der Gewerbesteuer für die Gemeinden schmälern.

Degressive Abschreibung für Abnutzung

Als steuerlicher Investitionsanreiz wird für in den Jahren 2020 und 2021 angeschafften oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anstelle der linearen Abschreibung die Inanspruchnahme einer degressiven Abschreibung in Höhe von bis zu 25 Prozent (max. 2,5-fache der linearen Abschreibung) befristet ermöglicht.

Dieser steuerliche Investitionsanreiz wird erhebliche Auswirkungen auf die Gewerbesteuer haben. Nimmt man die sich hieraus ergebenden Einnahmeausfälle bei der Einkommensteuer hinzu, belaufen sich die gemeindlichen Mindereinnahmen ab dem kommenden Jahr auf mindestens eine Milliarde Euro.

Steuerlicher Verlustrücktrag

Um die Liquidität der Unternehmen in der Krise zu stärken, sollen die Möglichkeiten der steuerlichen Verlustrechnung ausgeweitet werden. Dies soll den Unternehmen schnell Liquidität verschaffen. Konkret wurde sich darauf verständigt, für den Veranlagungszeitraum 2020 die steuerliche Verlustverrechnung von 1 Mio. Euro auf maximal 5 Mio. Euro (bzw. von 2 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) zu erweitern.

Mit der Neuregelung werden für die Gemeinden auch Mindereinnahmen bei der Einkommensteuer verbunden sein. Hinzu kommen mittelbar auch Mindereinnahmen über die Reduzierung der Verbundmasse, die für den Finanzausgleich und die Zuweisungen auf der Ebene der Bundesländer zur Verfügung steht.

Kinderbonus

Zu den weiteren steuerlichen Maßnahmen des Konjunkturpakets ist auch der einmalige Kinderbonus in Höhe von 300 Euro zu zählen. In den Kommunalhaushalten wird sich diese Maßnahme in diesem Jahr voraussichtlich mit Mindereinnahmen von fast einer Milliarde Euro niederschlagen.

Az.: 41.0.1-006/008 mu

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