Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 657/2012 vom 14.11.2012

ResA-Förderprogramm geändert

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat mit Runderlass vom 17.09.2012 (Az. IV-7-025 088 0010-MBL.NRW.2012 Nr. 25, Seite 641 ff.) die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für eine „Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW“ (ResA-Förderprogramm) geändert. Die Änderung ist am 31.10.2012 in Kraft getreten.

Durch die Änderung ist unter anderem der Förderbereich 5.4 neu gefasst worden. Dieser Förderbereich beinhaltet nicht mehr nur die Sanierung von privaten Abwasseranlagen auf kommunalen Liegenschaften (Grundstücken). Gefördert wird nunmehr auch die Sanierung von privaten Abwasseranlagen auf privaten Grundstücken, wozu auch Abwasserleitungen gehören. Gefördert wird mit einem Zuschuss von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben die Sanierung privater Abwasseranlagen (einschließlich der Schächte), soweit diese Abwasseranlagen nicht Bestandteil der öffentlichen Kanalisation sind sowie an ein öffentliches Schmutzwasser- oder Mischwasserkanalsystem angeschlossen sind.

Für die Sanierung von Abwasseranlagen auf kommunalen Grundstücken geltende unter anderem folgende Zuwendungsvoraussetzungen:

  1. Voraussetzung ist, dass die Gemeinde ihre gesamte Kanalisation gemäß den Anforderungen der Selbstüberwachungsverordnung Kanal NRW untersucht hat und dieses gegenüber der für die Überwachung nach § 116 LWG NRW zuständigen Behörde nachgewiesen hat.
  2. Es muss ein gültiges Abwasserbeseitigungskonzept bestehen.
  3. Die Zuwendungsempfänger sind antragsberechtigt, soweit sie Eigentümer der zu sanierenden kommunalen Liegenschaften sind und für diese Liegenschaften keinen Anspruch auf Förderung nach dem Förderbereich 5.3 dieser Förderrichtlinien haben.

Für die Sanierung von privaten Abwasseranlagen auf privaten Grundstücken gelten unter anderem folgende Zuwendungsvoraussetzungen:

  1. Die Sanierung muss von der Kommune festgestellt worden und aufgrund des Ergebnisses der Prüfung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit zwingend erforderlich sein.
  2. Die Kommune hat den Nachweis zu erbringen, dass der Grundstückseigentümer oder der Erbbauberechtigte Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) oder ALG II bezieht und die Immobilie selbst bewohnt sowie Anspruch auf Übernahme der mit der Sanierung der privaten Abwasserleitung verbundenen, einmalig anfallenden Lasten zu den nach dem SGB II oder SGB XII berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten durch die Kommune hat.

Abweichend von Nr. 1.1 VVG zu § 44 LHO werden Zuwendungen für private Abwasseranlagen bewilligt, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2.000 Euro beträgt.

Für Sanierungsmaßnahmen auf privaten Grundstücken muss die Kommune der NRW.Bank als bewilligende Stelle  nach deren Vorgaben die Anträge vorlegen. Dabei ist die Bestätigung der Unteren Wasserbehörde, dass die Zuwendungsvoraussetzungen im Hinblick auf private Abwasseranlagen auf privaten Grundstücken vorliegen, Voraussetzung für das Bewilligungsverfahren. Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.Bank so zu befristen, dass innerhalb von zwei Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen ist (Vorlage des Verwendungsnachweises).

Mit dieser Änderung des Förderprogramms „Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW“ ab dem 31.10.2012 können nunmehr private Grundstückseigentümer unter den dort genannten Voraussetzungen auch einen Zuschuss zu den Kosten für die Sanierung von privaten Abwasserleitungen erhalten. Daneben besteht nach wie vor auf der Grundlage des Förderprogramms „Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW“ (Förderbereich 5.5) die Möglichkeit für die Sanierung privater Abwasseranlagen mit Anschluss an Schmutz- oder Mischwassersysteme einen zinsverbilligten Kredit (Zinssatz zurzeit: ca. 1 %) zu erhalten.

Az.: II/2 24-30 qu-ko

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