Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 311/2019 vom 25.06.2019

Bund plant Mobilfunk-Infrastrukturgesellschaft

Mit einer noch zu gründenden Infrastrukturgesellschaft will der Bund vor allem in ländlichen, funktechnisch unterversorgten Gebieten Mobilfunkinfrastruktur errichten, sofern dort mit einem marktgetriebenen Ausbau durch die vier Mobilfunknetzbetreiber Deutsche Telekom, Vodafone, Telefónica und 1&1 Drillisch mittelfristig nicht zu rechnen ist. Träger der neu zu gründenden Gesellschaft soll der Bund sein. Dieser soll über die Gesellschaft den Bau von eigenen Mobilfunkmasten in Auftrag geben.

Hierfür sollen bundeseigene Liegenschaften genutzt werden, um Genehmigungsverfahren zu vermeiden. Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur soll ein Kataster geeigneter Grundstücke anlegen und ein Gesamtkonzept erstellen. Dafür sollen die Netzbetreiber ihre Ausbauplanungen für 12 oder 24 Monate offenlegen.

Erwogen wird auch, den Netzbetreibern die Nutzung der Mobilfunkstationen des Bundes verpflichtend aufzuerlegen. Die Infrastrukturgesellschaft des Bundes soll darüber hinaus eng mit den Ländern und den Kommunen kooperieren. Geplant ist, dass für 2020 Mittel für den Bau der ersten Masten zur Verfügung gestellt werden. 

Aus kommunaler Sicht ist jeder taugliche Schritt zur Verdichtung und zeitgemäßen Aufrüstung des Mobilfunknetzes im ländlichen Raum zu begrüßen. Ob dies auf die Pläne zur Gründung einer Mobilfunk-Infrastrukturgesellschaft des Bundes zutrifft, kann, aufgrund der noch nicht hinreichend detaillierten Konzeption des Vorhabens, derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden.

Grundsätzlich entscheidend wird sein, ob der Bund überhaupt über genügend geeignete eigene Liegenschaften in unterversorgten Gebieten verfügt und die potenziellen Standorte auch in die bisherigen Netze der Betreiber integrierbar sind. Außerdem müssten auch alle baurechtlichen, naturschutzrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungserfordernisse für den Bau der Funkmasten erfüllt sein.

Rechtlich anspruchsvoll würde in jedem Falle die zwangsweise Durchsetzung einer Art „Anschluss- und Benutzungszwang für Mobilfunkstationen des Bundes“ gegenüber den Betreibern. Ein derartig erheblicher Grundrechtseingriff setzt regelmäßig ein überragendes staatliches Durchsetzungsinteresse voraus. Dass die Mobilfunkversorgung allgemein – und natürlich bezogen auf den jeweiligen Einzelfall – ein verfassungsrechtlich ausreichendes öffentliches Bedürfnis für Zwangsmaßnahmen rechtfertigt, liegt zumindest nicht auf der Hand. Ebenso dürfte die Absicht, die Mobilfunkbetreiber zur Offenlegung ihrer mittelfristigen Ausbauplanungen zu verpflichten, insbesondere vor dem Hintergrund möglicher Geschäftsgeheimnisse rechtliche Diskussionen auslösen.

Az.: 31.6-002/002

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