Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 231/2020 vom 27.02.2020

Rechtssicherheit beim Abschuss von Wölfen

Der Abschuss von Wölfen wird in bestimmten Fällen erleichtert. Der Bundesrat hat entsprechenden Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) am 14. Februar 2020 zugestimmt. Über Regierungsentwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BT-Drs. 19/10899) hatten wir Sie mit Schnellbrief Nr. 336 vom 18.12.2019 informiert.

Das Gesetz wurde dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Anschließend wird es im Bundesgesetzblatt verkündet und am Folgetag in Kraft treten.


Entnahme zur Abwehr eines ernsten Schadens

Nach der Neuregelung  ist der Abschuss von Wölfen bereits zur Abwehr ernster Schäden zulässig. Bislang sprach das Gesetz von erheblichen Schäden. Die Neuregelung soll auch Hobbytierhalter schützen.

Ausdrücklich erlaubt ist der Abschuss künftig auch, wenn unklar ist, welcher Wolf Herdentiere angegriffen hat. Hören die Nutztierrisse nicht auf, dann ermöglicht das Gesetz, weitere Rudeltiere zu töten. Voraussetzung ist allerdings, dass es einen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zu dem Rissereignis gibt. Mischlinge aus Wolf und Hund, sogenannte Hybride, sollen ebenfalls geschossen werden können.


Gesetzeszweck

In der Gesetzesbegründung  wird ausgeführt, dass die Neureglungen die Sorgen der Bevölkerung, die Interessen der Weidetierhalter und den Schutz der Wölfe als streng geschützte Tierart in einen angemessenen Ausgleich bringen sollen.


Abschuss genehmigen

Die Länderbehörden müssen jeden Abschuss einzeln genehmigen. Zum Abschuss berechtigt ist grundsätzlich die Jägerschaft. Für den Fall, dass der Abschuss ausnahmsweise nicht durch einen Jäger erfolgt, muss dieser zuvor darüber informiert werden. Nur bei Gefahr im Verzug ist die Benachrichtigung nicht erforderlich.

Fütterungsverbot

Ausdrücklich verboten wird das Füttern und Anlocken wildlebender Wölfe. Dies soll verhindern, dass Wölfe sich zu sehr an den Menschen gewöhnen.

Entschließung zur Weidetierprämie

In einer begleitenden Entschließung erneuert der Bundesrat seine Forderung nach einer Weidetierprämie. Auf diese Weise werde die gesellschaftlich anerkannteste Form der Nutztierhaltung angemessen gefördert und ein wesentlicher Beitrag zum Natur-, Arten, Hochwasser- und Klimaschutz sowie zum Schutz der biologischen Vielfalt geleistet.

Für eine Weidetierprämie hatten sich die Länder bereits in ihrer Stellungnahme zum ursprünglichen Gesetzentwurf und im vergangen Jahr auch mit einer eigenen Initiative (BR-Drs. 141/19 (B)) ausgesprochen.

Die Entschließung richtet sich an die Bundesregierung. Diese muss jetzt entscheiden, ob sie das Anliegen des Bundesrates aufgreift. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Az.: 26.0.3-002/001 gr

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