Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 241/2020 vom 05.02.2020

Privates Entgelt und Umsatzzsteuerpflicht (§ 2 b UStG)

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 29.11.2019 an die kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene den Rechtstandpunkt eingenommen, dass die Umsatzsteuerpflicht auch dann ausgelöst wird, wenn privatrechtliche Entgelte bei Leistungen der öffentlichen Hand unter Anschluss- und Benutzungszwang erhoben werden. Auch in den Fällen des Anschluss- und Benutzungszwangs (hierzu gehört auch die Abwasserbeseitigung (§ 9 GO NRW, § 48 LWG NRW) führt die privatrechtliche Ausgestaltung des Leistungsverhältnisses nach dem Standpunkt des BMF dazu, dass kein Handeln der Gemeinde als Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 2 b Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) vorliegt.

Vor diesem Hintergrund kann nur empfohlen werden, das Leistungsverhältnis im Rahmen der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung und Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde öffentlich-rechtlich auf der Grundlage der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) bzw. Abfallentsorgungssatzung auszugestalten und auf der Grundlage einer Gebührensatzung öffentlich-rechtliche Benutzungsgebühren (§§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW) und keine privaten Entgelte zu erheben.

Zwar ist in § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW geregelt, dass Benutzungsgebühren zu erheben sind, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird, d. h. es besteht ein Wahlrecht der Gemeinde in beide Richtungen. Damit ist es grundsätzlich aber auch möglich, dass von der Erhebung eines privaten Entgeltes wieder auf die Erhebung einer Benutzungsgebühr umgestellt wird (vgl. Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 6 KAG NRW Rz. 8 ff; Queitsch in: Hamacher/Lenz/Menzel/Queitsch, Kommunalabgabengesetz NRW, Loseblatt-Kommentar, § 6 KAG NRW Rz. 2 ff.).

Az.: 24.1.2.1 qu

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