Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 15/2008 vom 11.12.2007

Pressemitteilung: Rasche und faire Umsetzung gefordert

Als wichtiges Signal für den Landesgesetzgeber bezeichnete der Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes NRW, Dr. Bernd Jürgen Schneider, heute in Düsseldorf das Urteil des Verfassungsgerichtshofes NRW zur Neuregelung der Solidarbeitragszahlungen. „Die Politik muss sich jetzt Gedanken darüber machen, wie die Lasten für den Aufbau Ost wieder fair zwischen Land und Kommunen verteilt werden.“ Schneider warnte das Land davor, die Lösung des Problems in einer Absenkung des Verbundsatzes für den Steuerverbund zu suchen.

Der Verfassungsgerichtshof war den 21 Beschwerde führenden Kommunen in der Argumentation insoweit gefolgt, dass der neue Berechnungsmodus für den kommunalen Anteil am Solidarbeitrag zu einer nicht vertretbaren Verschiebung der Finanzierungsanteile zugunsten des Landes in Höhe von 450 Mio. Euro geführt hat.

„Wir erwarten, dass das Land nunmehr rasch das Gespräch mit den kommunalen Spitzenverbänden sucht, wie das Urteil umgesetzt werden kann - insbesondere auch für die Zukunft“. Zugleich mahnte Schneider, das Urteil nicht zum Anlass zu nehmen, die Verabschiedung des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2008 zu verzögern: „Die Kommunen sind auf verlässliche Planungsgrundlagen für das kommende Jahr angewiesen.“

Nicht überzeugen konnten die Kläger den Verfassungsgerichtshof davon, dass die Verteilung der Solidarlasten zwischen den Kommunen verfassungswidrig sei. Der Städte- und Gemeindebund NRW hatte im Gesetzgebungsverfahren zwar ebenfalls kritisiert, dass das alleinige Abstellen auf eine Steuerart - die Gewerbesteuer - als Maßstab für die Leistungsfähigkeit der Kommunen nicht die optimale Lösung darstelle. „Es war aber zu erwarten, dass der Verfassungsgerichtshof nicht prüft, ob es eine sachgerechtere Lösung gibt, sondern nur, ob sich der Landesgesetzgeber innerhalb seines gesetzgeberischen Ermessensspielraums bewegt“, kommentierte Schneider die Zurückweisung der Beschwerde in diesem Punkt.

Az.: IV

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