Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 566/2008 vom 07.08.2008

Positionspapier zur Luftreinhaltung

Der StGB NRW hat zur Luftreinhaltung unter Beteiligung seiner Fachausschüsse (Ausschuss für Strukturpolitik und Verkehr, Ausschuss für Städtebau, Bauwesen und Landesplanung, Umweltausschuss) folgendes Positionspapier herausgegeben:

1. Die Luftqualität ist ein entscheidendes Merkmal für die Attraktivität und die Lebensqualität unserer Städte und Gemeinden. Ausgelöst durch das In-Kraft-Treten der Grenzwerte der EG-Rahmenrichtlinie zur Außenluftqualität und ihrer Tochterrichtlinien zum 01. Januar 2005, wird seit einigen Jahren eine heftige Diskussion über Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität geführt. Hierbei spielt insbesondere die Bekämpfung des so genannten Feinstaubs (PM 10) eine herausgehobene Rolle. In Nordrhein-Westfalen hat diese Diskussion ihren vorläufigen Höhepunkt mit der Debatte um die Einrichtung einer großflächigen Umweltzone im Ruhrgebiet erreicht.

2. Mit der Verabschiedung der 22. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz und der 35. Verordnung zum Bundesimmissionsgesetz (Kfz-Kennzeichnungs-Verordnung) sowie Veränderungen in der Straßenverkehrsordnung hat der Bundesgesetzgeber die gesetzlichen Grundlagen für die Einrichtung von Umweltzonen geschaffen. Dabei bezeichnet die Umweltzone einen Bereich, der nur noch von besonders gekennzeichneten Fahrzeugen befahren werden darf. Umweltzonen werden auf der Basis eines von der zuständigen Bezirksregierung aufgestellten Luftreinhalte-/Aktionsplanes von der Straßenverkehrsbehörde festgesetzt.

Insbesondere unter dem Eindruck der Diskussion im Ruhrgebiet und den Großstädten der Rheinschiene wird die Problematik überwiegend als ein großstädtisches Problem wahrgenommen. Dies ist insofern zutreffend, als zahlreiche deutsche Großstädte Probleme damit haben, die seit 2005 geltenden Grenzwerte für Feinstäube einzuhalten. Bundesweit sind jedoch auch eine Vielzahl kleinerer und mittlerer Kommunen von hohen Luftverschmutzungswerten betroffen. Im Jahr 2006 gab es vier Mitgliedsstädte des Städte- und Gemeindebundes NRW, die an mehr als 35 Tagen den zulässigen Grenzwert für PM 10 überschritten hatten (Datteln, Erwitte, Grevenbroich und Warstein). Während in den Großstädten die innerstädtische Verkehrsbelastung die maßgebliche Ursache für den verkehrsbedingten Anteil der Feinstaubbelastung ist, leiden auch kleine und mittlere Städte unter hoher Schadstoffbelastung durch Durchgangsverkehr und andere Immissionsquellen außerhalb des Einflussbereiches der Gemeinden (Kraftwerke, Tagebaue). Schließlich sind selbst Kommunen, die keine Probleme mit der Einhaltung der Grenzwerte haben von der Ausweisung großflächiger Umweltzonen unmittelbar betroffen, wie sich aus der Diskussion um die großflächige Umweltzone im Ruhrgebiet gezeigt hat.

3. Aus Sicht der kreisangehörigen Städte und Gemeinden muss eine wirkungsvolle Luftreinhaltepolitik die Ursachen sämtlicher Feinstaubimmissionen in den Blick nehmen. Vor dem Hintergrund, dass der Anteil des Kfz-Verkehrs an den Immissionskonzentrationen in den Städten und Gemeinden im Mittel deutlich unter 30 % an der Gesamtimmissionskonzentration ausmacht, muss eine wirkungsvolle Luftreinhaltepolitik sämtliche Emittenten entsprechend ihrem Schadstoffpotenzial in den Blick nehmen. Dabei ist es unerlässlich, dass Maßnahmen vorrangig an der Immissionsquelle ansetzen. In diesem Zusammenhang stellt die Förderung der Nachrüstung von mit Diesel betriebenen Kfz mit Partikelfiltern sowie Novellierung der Kleinfeuerungs-Verordnung (1. BImschV) einen Schritt in die richtige Richtung dar.

4. Trotz des prinzipiellen Vorranges von Maßnahmen an der Quelle können auch Verkehrsbeschränkungen dazu beitragen, die Luftqualität in den Städten und Gemeinden zu verbessern. Der Ausweisung einer Umweltzone sollte jedoch eine eingehende Wirkungsanalyse vorausgehen. Der räumliche Zuschnitt einer Umweltzone muss sich grundsätzlich an der konkreten Belastungssituation orientieren. Er darf aber andererseits die Problematik möglicher Ausweichverkehre und einer damit verbundenen Verlagerung der Belastung nicht außer Acht lassen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass mit der Ausweisung einer Umweltzone nicht nur eine konkrete unmittelbare Absenkung der Schadstoffbelastung verbunden sein muss. Der räumliche Zuschnitt sollte ferner auch geeignet sein, Anreize zum Ersatz oder zur Umrüstung von Fahrzeugen mit hoher Schadstoffbelastung auszuüben.

5. Wird als Ergebnis der kommunalen Analyse und Bewertung die Einrichtung großräumiger Umweltzonen als notwendig erkannt, um in einem überschaubaren Zeitrahmen zu einer Verbesserung der Luftqualität zu kommen, so sollten die Städte und Gemeinden Ausnahmegenehmigungen zulassen, wenn die Nachrüstung des Fahrzeuges technisch nicht möglich ist und
• in der Umweltzone ansässige Anwohner bzw. Gewerbebetriebe
• Versorgungsfahrten von Apotheken, Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie die Belieferung der Bevölkerung mit Lebensmitteln
• Fahrten zur Versorgung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen wie die Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden
• Fahrten aus notwendigen Einzelinteressen wie z.B. Arztbesuche u.ä.
betroffen sind.

6. Eine wirkungsvolle Luftreinhalteplanung, die auch die Akzeptanz der betroffenen Bürgerinnen und Bürger finden soll, erfordert eine enge Einbeziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden in den Planungsprozess auf der Ebene der Bezirksregierungen und in die Umsetzung von Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden.

Az.: II/2 70-40

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