Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 323/2023 vom 22.05.2023

Pauschale Jahresgebühr für E-Scooter rechtswidrig

Für das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum darf die Stadt Köln von den Betreibern gewerblicher Verleihsysteme Sondernutzungsgebühren erheben. Die pauschale Festsetzung einer Jahresgebühr für E-Scooter auch bei einer nur fünfmonatigen Nutzung ist aber rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 11. Mai 2023 in einem Eilverfahren entschieden. Nach dem Beschluss herrscht nun für Kommunen mehr Klarheit, wie die Gebühren eingesetzt werden können. Die Höhe der Jahresgebühr, welche von den Anbietern angefochten wird, wurde in diesem Eilverfahren nicht beanstandet.

Die Firma TIER hatte am 27. Juli 2022 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2022 bei der Stadt Köln einen Antrag auf Nutzung des öffentlichen Straßenraums für den Betrieb von E-Scootern im Rahmen eines Verleihsystems gestellt. Daraufhin setzte die Stadt Sondernutzungsgebühren für 3.600 Fahrzeuge von insgesamt 383.000 Euro fest. Sie stützte sich dabei auf ihre Sondernutzungssatzung, die die Festsetzung einer entsprechenden Jahresgebühr unabhängig von der Dauer der Nutzung vorgibt. Das Verwaltungsgericht Köln hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen und gleichzeitig den parallelen Eilantrag abgelehnt.

Die Beschwerde des Verleihers TIER gegen den Eilbeschluss hatte nun beim Oberverwaltungsgericht Erfolg. Zur Begründung seines Beschlusses hat das OVG ausgeführt: Zwar dürfen für das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Es unterliegt allerdings rechtlichen Bedenken, wenn eine Sondernutzungsgebühr der Höhe nach identisch ist mit der Gebühr, die – wie im vorliegenden Fall – für eine fünfmonatige Nutzung erhoben wird. Dies dürfte bei vorläufiger Einschätzung im Eilverfahren gegen das sogenannte Äquivalenzprinzip, die gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, verstoßen. Denn mit einer solchen Gebühr werden die für ein ganzes Jahr mit der Sondernutzung verbundenen Beeinträchtigungen abgegolten und gleichzeitig die verfolgten wirtschaftlichen Interessen der Anbieterin oder des Anbieters von E-Scootern berücksichtigt. Deshalb spricht einiges dafür, dass die entsprechende Satzungsregelung und der betreffend E-Scooter geregelte Gebührentarif nicht für die Festsetzung der Höhe der Sondernutzungsgebühr zugrunde gelegt werden kann und die Gebührenfestsetzung voraussichtlich im Hauptsacheverfahren keinen Bestand hat.

Der Beschluss im Eilverfahren ist unanfechtbar.

Aktenzeichen:
11 B 96/23 (I. Instanz: VG Köln 21 L 1439/22). (Pressemitteilung des OVG Münster vom 12.05.2023 www.ovg.nrw.de)

Bereits im Januar hatte das VG Köln die vergleichsweise hohen Gebühren in Köln für E-Scooter-Verleihsysteme nicht beanstandet. Beim Oberverwaltungsgericht sind nun noch vier weitere Berufungsverfahren von gewerblichen E-Scooter-Verleihern (TIER, Bolt, LimeBike, VOI) gegen die Stadt Köln anhängig. Wann in diesen Hauptsacheverfahren eine Entscheidung ergeht, steht noch nicht fest.

Az.: 33 0 003/002

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