Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 633/2018 vom 20.11.2018

Oberverwaltungsgericht NRW zu Versickerungserlaubnis

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 15.06.2018 (Az.: 20 A 652/17) klargestellt, dass die wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser auf einem privaten Grundstück durch die zuständige Wasserbehörde versagt werden kann, wenn die vorgesehene Versickerung mit Blick auf den Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung als nicht ausreichend eingestuft wird.

Nach dem OVG NRW ist die zuständige Wasserbehörde nicht gehalten, eine wasserrechtliche Erlaubnis zu erteilen, weil in dem Runderlass zu § 51 a LWG NRW a. F. vom 18.05.1998 bei Niederschlagswasser mit einem geringen Verschmutzungsgrad eine Muldenversickerung als möglich angesehen wird. Denn bei diesem Runderlass zu § 51 a LWG NRW a. F. handelt es sich – so das OVG NRW - nur um eine bloße Verwaltungsvorschrift, die keine rechtsverbindliche Außenwirkung hat und ein Grundstückseigentümer könne nicht einfach nach freiem Belieben ein Verfahren zur Versickerung auswählen.

Az.: 24.1.1.1 qu

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