Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 651/2012 vom 16.11.2012

OVG Rheinland-Pfalz zur Privilegierung von Spielplatzlärm

Die von der Nutzung einer Seilbahn auf einem Kinderspielplatz in der Gemeinde T. ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen müssen von der Nachbarin geduldet werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 24.10.2012 in einem Berufungsverfahren entschieden (8 A 10301/12.OVG).

Die Klägerin ist Nachbarin eines unterhalb ihres Hausgrundstücks angelegten Kinderspielplatzes. Darauf befindet sich auch eine Seilbahn, die in einer Entfernung von ca. 10 m zu dem Balkon der von der Klägerin bewohnten Wohnung errichtet wurde. Die Klägerin hält die mit der Benutzung dieser Seilbahn verbundenen Geräusche für unzumutbar und verlangt deren Beseitigung. Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage abgewiesen. Auch die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Die Nutzung der Seilbahn auf dem benachbarten Kinderspielplatz stelle für die Klägerin keine schädliche Umwelteinwirkung dar, weil sie nach § 22 Abs. 1a des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - zur Duldung der hierdurch entstehenden Lärmbeeinträchtigungen verpflichtet sei. Nach dieser Vorschrift sind Geräuscheinwirkungen, die unter anderem von Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen.

Diese Privilegierung des Kinderspielplatzlärms erfasse sowohl die von den Kindern unmittelbar ausgehenden Laute als auch die von den Spielgeräten herrührenden Geräusche. Es lägen auch keine Gründe für die Annahme eines atypischen Sonderfalls vor. Der etwa 1.250 qm große Spielplatz füge sich ohne Weiteres in die ihn umgebende Wohnbebauung ein. Dies gelte auch für die heutzutage auch auf kleineren Spielplätzen häufig anzutreffende Seilbahn. Auch der Umfang der Nutzung des Spielplatzes und damit der Seilbahn durch Kinder halte sich im Rahmen des Üblichen.

Die beklagte Gemeinde habe sich ferner mit der Entscheidung für die Seilbahn und mit der Wahl ihres Standorts nicht rücksichtslos gegenüber der Klägerin verhalten. Durch die Beschränkung der Nutzungszeiten (8:00 bis 20:00 Uhr) und des Benutzerkreises (Kinder bis 14 Jahre) habe sie den berechtigten Belangen der benachbarten Anwohner Rechnung getragen. Eine Verlagerung des Seilbahnstandortes sei aufgrund der räumlichen Verhältnisse auf dem Spielplatz nicht in Betracht gekommen. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass von der Seilbahn - konstruktionsbedingt oder wegen schlechter Wartung - eine außergewöhnlich hohe, vom Anlagenstandard abweichende Lärmbeeinträchtigung ausginge.

Az.: II

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